1152 Visitationen.
Ueber v. m. im W. R. s. Thöl, W. R. cit. § 101 unter S. 372, 878 Anm. 6 u.
über die Entsch. d. ROpG. s. Fuchsberger, Wechselrechtliche Entsch., S. 180—182
(daselbst auch das Frangös. Recht). Ueber die Streitfrage wegen des Einflusses aus-
wärtiger Moratorien, diese als v. m. betrachtet, s. Jaques, Die durch die
Französischen Moratorien hervorgerufenen Regreßfragen, Wien 1872, und die von
Gareis, H. R. § 115 Anm. 7 (S. 552) angef. Lit.
Quellen: Deutsches H##GB. Art. 395, 607, 674. — Weltpostvertrag v. 3. Nov. 1880,
Art. 11. — Code de comm. art. 97, 98, 108, 230, 277. — Code civil art. 1148, 13848,
1731, 1788, 1754, 1755, 1784, 1934, 1954.
Lit.: L. Goldschmidt in seiner beitschri für das gesammte H.R., Bd. III. (1860)
S. 58 ff., 331 ff. — Windscheid, Pa RBd. II. (5. Aufl. 1879) S. 384 Anm. 6 und 2
in diesen beiden cit. Lit. — Thöl, H.R., Bd. III. das Transportgewerbe, 1880, #2r
Wechselrecht (4. Aufl. 1878) § 101. — Georg Eger, Das Deutsche EI— d
1878, 231 ff. — ans: 3 Gehr. Bd. XI. S. 4
XIX. 568, 605. — Busch, f. H.R., Bd. II. S. 425, vd. VI. E. 107, -
S. 124 — Eitschihungen des 5. auf dem Gebiete des HR., *.—— egeben von Otto
Fuchsberger. 1881. S. 752—757. — Desgl. auf d. Gebiete d. Eehecehe herausgeg. v.
emselben, S. — Die Kommentare des HGB. — Seerecht s. Lewis, Das
Deutsche Serec, RBd. I. S. 238 ff. — Abbott, Treatise of the law relative the merchant
auusen 11. ed. 1867, p 337—347. — Cesare Parodi, Diritto commerciale, lib. III.
158 ss. — Lit. des Französ. Rechts f. andbuch- des Französ. Civilrechts v. Ba chariä
et. ed. Puchelt, 6. Aufl. Bd. II. 314 Anm. 15, S. 473 u. a. a. O. —
Stabel, Institut. des Fianz. Civilrechts, S. 331, 57r7 und die von Zachariä und bei
Fuchsberger, Wechselrecht, cit. Lit. Gareis.
Visitationen, kirchliche. (Th. I. S. 661, 684.) Im Allgemeinen ver-
steht man unter V. die Bereisung des Sprengels durch den kirchlichen Oberen, um
sich Kunde von dem kirchlichen Zustande desselben nach allen Richtungen hin (durch
Untersuchung des Lebens und der Amtsführung der Geistlichen, Prüfung des religiösen
Unterrichts, der sittlichen und religiösen Verhältnisse der Gemeinden, sowie des
Zustandes des kirchlichen Vermögens und der Verwaltung desselben) zu verschaffen
und da, wo eine Besserung oder Aenderung in einzelnen Beziehungen geboten er-
scheint, diese vorzunehmen. Das Recht dazu steht in der katholischen Kirche den
ordentlichen Regierungsbehörden zu, also zunächst dem Papste für die ganze Kirche.
Dieser übte dasselbe früher durch seine Legaten und Nuntien aus, indessen sind die
päpstlichen V. in dieser Form längst außer Gebrauch gekommen und es ist nur die
sog. visitatio liminum der Bischöfe übrig geblieben. Sodann kommt das Recht den
Metropoliten für die Diözesen ihrer Suffraganbischöfe zu. Dasselbe ist jedoch davon
abhängig, daß der Erzbischof zunächst seine eigene Dibzese vollständig visitirt und
ihm die Provinzialsynode ihre Zustimmung aus einem bestimmten Grunde ertheilt
hat. Während im Mittelalter die V. der Dihbzesen vielfach ein Amtzsrecht der
Archidiakonen für die einzelnen Archidiakonatsdistrikte der Bisthümer gewesen ist,
hat jetzt nach der Beseitigung der Archidiakonal-Jurisdiktion wieder der Bischof die
uneingeschränkte Befugniß dazu. Er soll seine Diözese jährlich oder wenigstens alle
zwei Jahre persönlich, bei rechtmäßiger Abhaltung durch seinen Generalvikar, resp.
einen besonderen Visitator, visitiren, kann dies aber, so oft es ihm erforderlich scheint,
thun. Kraft seines bischöflichen Rechts sind der V. alle zu seinem Sprengel ge-
hörigen Personen und Institute unterworfen, kraft gesetzlicher, durch das Tridentinum
ausgesprochener päpstlicher Delegation auch die exemten Kirchen, Institute und
Personen in gewissen Beziehungen. Die regelmäßigen jährlichen V. werden jetzt
aber, namentlich in den Deutschen Diözesen, durch die Landdekane oder Bezirks-
vikare nach Maßgabe der ihnen ertheilten bischöflichen Instruktionen auf Grund der
von den Pfarrern erstatteten Berichte, sog. Pfarr-Relationen, vorgenommen, und
erstere senden dann ihre V. berichte an die bischöfliche Behörde ein. Die Dekane
selbst visitirt der Bischof in Person oder, was das Gewöhnlichere ist, ein Mitglied
des Ordinariats. Der Uebung dieser kirchenrechtlichen Vorschriften steht jetzt in den