Sumner — Superfizies. 833
nichts im Wege, daß der Antragsteller sich selbst von dem Beschuldigten irgend eine
Leistung ausbedingt. Bestritten ist, ob ein bedingter Vergleich zulässig ist,
dafür Turnau, dagegen Löwe. Durch einen Vergleich wird nicht nur die Privat-
klage, sondern auch die öffentliche Klage, d. h. die Verfolgbarkeit der konkreten Be-
leidigung überhaupt ausgeschlossen. — Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so
ist dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen. Ueber den Inhalt
derselben vgl. Preuß. Schiedsmannsordnung § 38 Abf. 2 und hierzu bes. Turnau's
Ausführungen.
Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des S. ist zugleich mit der Klage
einzureichen. Das Gericht hat in jeder Lage von Amtswegen zu prüfen, ob die
Bescheinigung vorhanden ist. Ein Verzicht des Beschuldigten ist einflußlos, da es
sich um eine im öffentlichen Interesse gegebene Vorschrift handelt. Wie der Be-
schuldigte zu jeder Zeit die Abweisung der Klage wegen mangelnden S. fordern
kann, so muß das Gericht in einem solchen Falle das Verfahren (vorläufig) einstellen
und dem Privatkläger unter Bestimmung einer Frist aufgeben, den S. nachzuholen
(anderer Meinung v. Schwarze, Erörterungen, S. 42).
Da Beleidigungen und leichte Körperverletzungen oft schwer zu unterscheiden
sind, so empfiehlt es sich nicht, wie es in der Deutschen Straf P O. leider geschehen
ist, den S. für leichte Körperverletzungen auszuschließen. Hat der Privatkläger wegen
leichter Körperverletzung die Klage erhoben, das Gericht sieht aber in der konkreten
Handlung eine Beleidigung, so muß auch wol in diesem Falle der S. nachgeholt
werden, denn es kann, wie Löwe S. 695 mit Recht sagt, dem Privatkläger nicht
zustehen, durch eine unrichtige Darstellung der That das Erforderniß des S. zu
umgehen.
Ueber die Kosten der Sühneverhandlung gelten die landesrechtlichen Vorschriften;
vgl. Preuß. Schiedsmannsordnung §§ 40—46.
Lit.: Von den Kommentaren zur Deutschen Straf#O. bes. Löwe (2. Aufl.) und zur
Preuß. Schiedsmannsordnung bes. Turnau (1880). — Außerdem Scherer im Gerichtssaal
Bd. XXXlI. (1879) S. 335—347. — v. Schwarze, Erörterungen, Heft 1 (1880) S. 42—46. —
Nicht ausreichend sind die Ausführungen Freudenstein's in seinem System des Rechtes
der Ehrenkränkungen (1880). Dochow.
Sumner, Charles, 53 6. I. 1811 zu Boston, wurde 1834 Advokat dafs.
und Dozent in Cambridge, bereiste 1837—40 Europa, wirkte unablässig für die
Sklavenemanzipation, wurde 1861 Präsident des Senatskomités für die auswärtigen
Angelegenheiten, bekämpfte 1869 den Johnson-Clarendon'schen Entwurf eines Ver-
trags mit England wegen der Alabamafrage und 1870 das Projekt der Annexion
von San Domingo, erhielt, deshalb mit Grant verfeindet, 1871 seine Entlassung,
beantragte mit Schurz 1872 die Einleitung einer Untersuchung wegen Waffenverkaufs
seitens der Staaten an Frankreich, ging nach Grant's Wiederwahl 1872 nach
Europa, F 11. III. 1874 zu Washington.
Schriften: Orations and public speeches, Bost. 1850. — White slavery in the Bar-
bary States, Bost. 1853. — Recent speeches and addresses, New-Vork 1856 ss. — The
barbarism of slavery, 1860. — Complete Works, 1875. — Auch gab er The American
Jurist — Sumner's reports, Bost. 1834 ss. — Vesey's reports, Bost. 1844—1846, heraus.
Lit.: Pierer's Jahrbb. Bd. III. S. 510. — Drake, Dictionary, Boston 1879
p. 884. Teichmann.
Superfizies ist die Oberfläche eines Grundstücks. In übertragenem Sinne, von
v. Wächter „Platzrecht“ verdeutscht, vom Sächf. BGB. § 661 „Baurecht“ genannt,
bezeichnet S. ein dingliches Recht an einem fremden Gebäude oder an sonstigen Anlagen,
auch Pflanzungen, auf fremdem Grundstück oder an Theilen eines fremden Bauwerks,
3. B. Keller, Stockwerk, Dünggrube, des Inhalts, daß der Superfiziar zwar an dem
Gebäude, der Anlage u. s. w. das Recht völliger eigenthümergleicher Disposition und
Benutzung habe, dagegen an der area resp. an den übrigen Theilen des Gebäudes nur
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 53