Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Sumner — Superfizies. 833 
nichts im Wege, daß der Antragsteller sich selbst von dem Beschuldigten irgend eine 
Leistung ausbedingt. Bestritten ist, ob ein bedingter Vergleich zulässig ist, 
dafür Turnau, dagegen Löwe. Durch einen Vergleich wird nicht nur die Privat- 
klage, sondern auch die öffentliche Klage, d. h. die Verfolgbarkeit der konkreten Be- 
leidigung überhaupt ausgeschlossen. — Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so 
ist dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen. Ueber den Inhalt 
derselben vgl. Preuß. Schiedsmannsordnung § 38 Abf. 2 und hierzu bes. Turnau's 
Ausführungen. 
Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des S. ist zugleich mit der Klage 
einzureichen. Das Gericht hat in jeder Lage von Amtswegen zu prüfen, ob die 
Bescheinigung vorhanden ist. Ein Verzicht des Beschuldigten ist einflußlos, da es 
sich um eine im öffentlichen Interesse gegebene Vorschrift handelt. Wie der Be- 
schuldigte zu jeder Zeit die Abweisung der Klage wegen mangelnden S. fordern 
kann, so muß das Gericht in einem solchen Falle das Verfahren (vorläufig) einstellen 
und dem Privatkläger unter Bestimmung einer Frist aufgeben, den S. nachzuholen 
(anderer Meinung v. Schwarze, Erörterungen, S. 42). 
Da Beleidigungen und leichte Körperverletzungen oft schwer zu unterscheiden 
sind, so empfiehlt es sich nicht, wie es in der Deutschen Straf P O. leider geschehen 
ist, den S. für leichte Körperverletzungen auszuschließen. Hat der Privatkläger wegen 
leichter Körperverletzung die Klage erhoben, das Gericht sieht aber in der konkreten 
Handlung eine Beleidigung, so muß auch wol in diesem Falle der S. nachgeholt 
werden, denn es kann, wie Löwe S. 695 mit Recht sagt, dem Privatkläger nicht 
zustehen, durch eine unrichtige Darstellung der That das Erforderniß des S. zu 
umgehen. 
Ueber die Kosten der Sühneverhandlung gelten die landesrechtlichen Vorschriften; 
vgl. Preuß. Schiedsmannsordnung §§ 40—46. 
Lit.: Von den Kommentaren zur Deutschen Straf#O. bes. Löwe (2. Aufl.) und zur 
Preuß. Schiedsmannsordnung bes. Turnau (1880). — Außerdem Scherer im Gerichtssaal 
Bd. XXXlI. (1879) S. 335—347. — v. Schwarze, Erörterungen, Heft 1 (1880) S. 42—46. — 
Nicht ausreichend sind die Ausführungen Freudenstein's in seinem System des Rechtes 
der Ehrenkränkungen (1880). Dochow. 
Sumner, Charles, 53 6. I. 1811 zu Boston, wurde 1834 Advokat dafs. 
und Dozent in Cambridge, bereiste 1837—40 Europa, wirkte unablässig für die 
Sklavenemanzipation, wurde 1861 Präsident des Senatskomités für die auswärtigen 
Angelegenheiten, bekämpfte 1869 den Johnson-Clarendon'schen Entwurf eines Ver- 
trags mit England wegen der Alabamafrage und 1870 das Projekt der Annexion 
von San Domingo, erhielt, deshalb mit Grant verfeindet, 1871 seine Entlassung, 
beantragte mit Schurz 1872 die Einleitung einer Untersuchung wegen Waffenverkaufs 
seitens der Staaten an Frankreich, ging nach Grant's Wiederwahl 1872 nach 
Europa, F 11. III. 1874 zu Washington. 
Schriften: Orations and public speeches, Bost. 1850. — White slavery in the Bar- 
bary States, Bost. 1853. — Recent speeches and addresses, New-Vork 1856 ss. — The 
barbarism of slavery, 1860. — Complete Works, 1875. — Auch gab er The American 
Jurist — Sumner's reports, Bost. 1834 ss. — Vesey's reports, Bost. 1844—1846, heraus. 
Lit.: Pierer's Jahrbb. Bd. III. S. 510. — Drake, Dictionary, Boston 1879 
p. 884. Teichmann. 
Superfizies ist die Oberfläche eines Grundstücks. In übertragenem Sinne, von 
v. Wächter „Platzrecht“ verdeutscht, vom Sächf. BGB. § 661 „Baurecht“ genannt, 
bezeichnet S. ein dingliches Recht an einem fremden Gebäude oder an sonstigen Anlagen, 
auch Pflanzungen, auf fremdem Grundstück oder an Theilen eines fremden Bauwerks, 
3. B. Keller, Stockwerk, Dünggrube, des Inhalts, daß der Superfiziar zwar an dem 
Gebäude, der Anlage u. s. w. das Recht völliger eigenthümergleicher Disposition und 
Benutzung habe, dagegen an der area resp. an den übrigen Theilen des Gebäudes nur 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 53
	        
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