Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

838 Gyndikat. 
1311 (in Clem. 1. de eod. tit I. 1), die Anweisung Eugen's IV. für die Armenier 
behufs ihrer Vereinigung mit der katholischen Kirche vom Jahre 1487 und endlich 
die von Pius IV. auf Grund des Konzils von Trient im Jahre 1564 publizirte 
sog. professio fidei Tridentina (durch Dekret Pius'’ IX. vom 20. Januar 1871, Arch. 
für katholisches Kirchenrecht XXXVII. 466, durch einen auf das vatikanische Konzil, 
sowie den Universal-Episkopat und die Unfehlbarkeit des Papstes bezüglichen Zusatz 
erweitert). In diesen S. ist nach der katholischen Lehre unter Mitwirkung des 
h. Geistes der rechte Sinn der h. Schrift niedergelegt worden, und daher kann 
die letztere nicht zur Berichtigung der S. angewendet werden, vielmehr ist jede 
Auslegung der Bibel an die S. gebunden. Eine Abänderung der S. ist vom 
katholischen Stande aus ebenfalls nicht denkbar, vielmehr nur eine Ergänzung 
derselben in Bezug auf bisher nicht klar formulirte Punkte behufs Sicherstellung der 
bisherigen Lehre. Für das katholische Kirchenrecht haben die S. Bedeutung insofern, 
als die beiden zuletzt genannten gewisse Punkte enthalten, welche die Verfassung 
(den Primat) betreffen, sie also deswegen als Rechtsquellen betrachtet werden können:; 
ferner insofern, als der Glaube an die in den S. gelehrten Sätze Bedingung der 
Rechtgläubigkeit ist und die Abweichung von ihnen die Ketzerei, d. h. ein kirchliches 
Vergehen, bildet, endlich insofern, als eine rechtliche Verpflichtung zur Ablegung der 
professio fidei Trident. für die zur katholischen Kirche zurückkehrenden Häretiker, 
sowie für die zu beneficia maiora, zu Dignitäten oder Kuratkanonikaten an Kathedral- 
kapiteln, und zu Seelsorge-Aemtern Promovirten, endlich für die Kloster-Oberen 
besteht. — Die beiden evangelischen Kirchen erkennen das s. Nicaenum, Nicaeno- 
Constant. und Athanasianum gleichfalls an. Außerdem sind der lutherischen Kirche 
eigenthümlich 1) die Augustana Confessio (A. C.) von 1530, 2) die Apologia 
Confessionis von 1531, beide lateinisch und deutsch von Melanchthon verfaßt; 
3) die Schmalkaldischen Artikel von 1537; 4) der große und kleine Katechismus 
Luther's von 1529, und 5) die Konkordienformel von 1580, welche letztere aber 
nicht in allen lutherischen Landeskirchen angenommen ist. Die reformirte Kirche 
endlich besitzt, abgesehen von den drei alten S., kein allseitig anerkanntes S.; die 
in den einzelnen reformirten Kirchen, resp. Gemeinden in Deutschland geltenden S. 
sind 1) die veränderte Augsburgische Konfession (sog. Variata) von 1540, 2) der 
Heidelberger Katechismus vom Jahre 1563 (diese beiden sind am meisten verbreitet), 
3) die Contessio Marchica des Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg 
von 1614 und 4) die Conkessio Gallicana von 1559. Die evangelische Kirche 
betrachtet die S. nur als Zeugnisse, wie die Kirche zu einer bestimmten Zeit das 
Wort Gottes ausgelegt hat. Der Maßstab für ihre Richtigkeit ist allein das letztere. 
Daher sind die S. an sich nicht unabänderlich, und es ist aus demselben Grunde 
nicht gerechtfertigt, der Kirche die Befugniß zur Außerkraftsetzung oder Abänderung 
eines S. abzusprechen. Auch in der evangelischen Kirche geben die S. den Maß- 
stab für die Zugehörigkeit einer einzelnen Person zu der einen oder anderen Kirche 
ab, und ebenso kommt in derselben eine allerdings in Betreff des Verhältnisses der 
bindenden Kraft der h. Schrift und der S. sehr verschiedenartig formulirte Ver- 
pflichtung der anzustellenden Geistlichen vor. Wenn man endlich heut auch einig 
ist, daß weder der Geistliche noch das einzelne Mitglied der Kirche an den ge- 
sammten wörtlichen Inhalt der Bekenntnisse gebunden sein kann, so besteht doch 
über das Maß dieser Verpflichtung ein Schwanken, welches sich aus der Lage der 
protestantischen Kirche und dem Streite der verschiedenen theologischen Richtungen 
erklärt und erst dann, wenn die gegenwärtige Entwickelungsphase zu einem festen 
Abschluß gelangt ist, wird überwunden werden können. 
it.: S. zu dem Art. Bekenntnißzwang. P. Hinschius. 
Syndikat ist zunächst die Stellung des mit der Besorgung gerichtlicher Ge- 
schäfte beauftragten Beamten (syndicus) einer Korporation. Hieran knüpft sich der 
Ausdruck S.sklage; f. darüber diesen Art. und Wetzell, System des Civ.Prz.
	        
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