Zollverwaltung. 1445
erkennung von Freiheitsstrafen eintreten müßte, die ordentlichen Gerichte zu entscheiden
haben. Die Strafbescheide der Zollbehörden müssen die strafbare Handlung, das
angewendete Gesetz und die Beweismittel bezeichnen, außerdem aber die Eröffnung
enthalten, daß der Beschuldigte, wenn er nicht eine Beschwerde an die höhere Ver—
waltungsbehörde richten will, binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der
Verwaltungsbehörde, welche den Bescheid erlassen hat, auf gerichtliche Ent—
scheidung antragen kann.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß den Zollbehörden die Aufstellung der
Statistik des Waarenverkehrs in ihren Bezirken, sowie die Erhebung der
durch das Reichsgesetz vom 20. Juli 1879 eingeführten statistischen Gebühr obliegt.
Da die 3Z. verfassungsmäßig Sache der einzelnen Bundesstaaten ist (aus-
genommen die kais. Hauptzollämter zu Hamburg, Bremen und Lübeck), dem Reiche
aber daran liegen muß, daß eine gleichmäßige und richtige Anwendung der reichs-
gesetzlichen Bestimmungen stattfinde, so ist, wie bereits oben erwähnt wurde, nach
Art. 36 Abs. 2 der Reichsverfassung der Kaiser ermächtigt, durch Reichsbeamte,
welche er den Zolldirektivbehörden beiordnet (sog. Reichsbevollmächtigte für
Zölle und Steuery), und durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= und Steuer-
ämtern beigiebt (sog. Stationskontroleure, die unmittelbaren Untergebenen
der Reichsbevollmächtigten) die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens zu überwachen.
Die Reichsbevollmächtigten, welche dem kais. Reichsschatzamte unmittelbar unter-
geordnet sind, haben das Recht, allen Sitzungen der Direktivbehörden anzuwohnen
und bei den Vorträgen ihre Ansicht kund zu geben, sie können alle Entschließungen
derselben im Konzepte einsehen und kontrasigniren. Im Falle sie glauben, daß eine
Entscheidung gegen die gesetzlichen Bestimmungen getroffen ist, können sie Einspruch
erheben und die Entscheidung der vorgesetzten Ministerien verlangen. Wichtigere
Fragen können sie direkt dem Reichsschatzamte zur Entscheidung vortragen. Außer-
dem haben sie die Zlkostenliquidation und definitiven Einnahmeübersichten zu prüfen
und zu bescheinigen und bei Veränderungen in der Organisation der Grenzbehörden
ihr Gutachten abzugeben. Sie haben das Recht alle Akten, Rechnungsbelege und
Rechnungen der Direktivbehörden und Zollämter einzusehen und alle Amtsstellen,
Grenzwach-Steueraufsicht-Stationen und Gewerbeanstalten zu inspiziren. Die Stations-
kontroleure haben ihre Bezirke zu bereisen sowie die Aemter und Gewerbeanstalten
zu inspiziren. Sie können alle Zollregister und Belege einsehen und die Grenz-
bewachung persönlich inspiziren. Ueber ihre Thätigkeit haben sie dem Reichsbevoll-
mächtigten zu berichten.
Quellen: Die Verträge der Deutschen Staaten in Follvereinsangelegenheiten- — Die
Verhandlungen der General-Zollkonferenzen von 1836—1863. — Die Druckfachen d. Bundes-
rathes, des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Reiches. — Die Verhandlungen d. Zoll-
parlamentes und des Deutschen Reichstages. — Die Pollvereins- und Reichsgesetze. — Die
Reichsverfassung. — Die Zollregulative. — Die Zoll= und Handelsverträge des Deutschen
eiches wit frenden Staaten. — §§ 489—767 der StrafPO. vom 1. Febr. 1878 und §§ 5 und
e
Schriftel: Sammlung der Vertragsverhandlungen über die Bildung u. Ausführung
des Deutschen Zoll= und Handelsvereins von 1833—1871. 5 Foliobände und ein Anhang
hierzu enthaltend die Handels= und Schiffahrtsverträge Deutschlands mit dem Auslande,
1852—1872. — Die Hauptprotokolle der 15 General-Zollkonferenzen von 1836—1863 in 13
Foliobänden. Alphabetisches Repertorium hierzu, Berlin 1858. — Bundesgesetzblatt von
1867—1870, Reichsgesetzblatt von 1871 an. — Drucksachen und Protokolle des Bundesraths, des
Zollvereins und des Deutschen Reichstages. — Centralblatt für das Deutsche Reich von 1873
an. — Jahrbücher der Zollgesetzgebung und Verwaltung des Teutschen Zoll= und Handels-
vereins von 1834—43, herausgegeben von Pochhammer; dann von 1854—75 vom Königl.
Preuß. Finanzministerium. — Statistik des Deutschen Reiches, von 1873 an. — Statistisches
Jahrbuch für das Deutsche Reich, von 1880 an. — Annalen des Deutschen Reiches von
G. Hirth, von 1868 an. — v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches,
1880. — ehrend-Oppelt, Kommentar 1 Zolltarif v. 1879, Berlin 1880. — Muths,
Verwaltung und Verrechnung der Zölle und Reichssteuern, 1880. — Löbe, Das Deutsche
Zollstrafrecht, 1881. v. Aufseß.