Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Zeit  der  Leerung  der  Kasten  vor  Schluß  der  betreffenden  Posten  zum  Posthaus  ge—
langen.
8.  33.
Frankirungsvermerk.

L  Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt
  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  derartig  beschaffene
  Briefe,  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungsvermerke,  für  welche  das  Porto  durch  Postwerthzeichen
  nicht  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  wird
die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich  bescheinigt,  und  die  Briefe  werden  als
unfrankirt  behandelt.

II.  Wenn  Briefe,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern
unfrankirt  oder  ungenügend  frankirt  in  die  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden
diese  Briefe  am  Aufgabeorte  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  behufs
der  Frankirung  zurückgegeben.

III.  Wegen  ungenügend  frankirter  oder  unfrankirter  Drucksachen  und  Waarenproben
vergl.  §.  16  IX  und  §s.  17  VII  und  VIII.

g.  34.
Einlieferungsschein.  .

l.DieEinlieferungsolchetSendungen,überwelchediePostanstalteinenEinlieferungsschein
  auszustellen  hat,  wird  durch  den  ertheilten  Schein  bewiesen,  und  hat  sich
daher  der  Einlieferer  nicht  zu  entfernen,  ohne  diesen  Schein  in  Empfang  genommen  zu
haben.  Vermag  —  gegebenen  Falles  —  der  Absender  diesen  Schein  nicht  vorzulegen,  so
wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn  dieselbe  nicht  aus  den  Büchern
oder  Karten  ersichtlich  ist,  oder  wenn  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  dargethan  wird,
daß  die  Sendung  als  eine  solche  eingeliefert  worden  ist,  für  welche  die  Postverwaltung
Gewähr  leistet.

II.  Die  Ertheilung  eines  Einlieferungsscheines  über  die  von  Landpostboten  angenommenen
  Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und
Postauftragsbriefe  erfolgt  erst  durch  die  Postanstalt;  der  Landpostbote  hat  jedoch  bei  der
Annahme  solcher  Gegenstände  stets  einen  Zwischenschein  zu  ertheilen,  solchen  aber  wo-Mmöglich
  beim  nächsten  Botengange  gegen  den  von  der  Postanstalt  inzwischen  ausgestellten
Einlieferungsschein  wieder  einzutauschen.

III.  Für  die  Ertheilung  des  Einlieferungsscheines  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.