Zweilampf. 1499
Angriffe gegen die bezeichneten Objekte ist der hier bestehende Widerstreit zwischen
Sitte und Recht entscheidend. Die Betheiligten handeln im Einklange mit den in
ihren Kreisen herrschenden Anschauungen, nach den Vorschriften eines Ehrenkodex,
der bei ihren Standesgenossen nicht minder als unverbrüchlich gilt wie das staat-
liche Gesetz. Der Staat kann jenen Anschauungen keine Berechtigung zuerkennen
und ihre Existenz an sich weder als einen Strafausschließungsgrund noch als einen
Milderungsgrund in Bezug auf ein ihm feindliches Verhalten gelten lassen. —
Dies schließt jedoch nicht aus — und hierin liegt die Lösung des hier für die
Strafrechtspflege gegebenen Problems —, daß der Einfluß, welchen jener Kodex auf
das Verhalten der Betheiligten ausübt, eine Berücksichtigung nach Maßgabe der
eigenen Prinzipien des staatlichen Rechts (also nicht auf Grund eines Preisgebens
dieser Prinzipien zu Gunsten der ihnen widerstreitenden Sitte) finde. In Betracht
kommt hier a) die unter jenem Einfluß stehende Zustimmung des Angegriffenen zu
dem Angriff und den Formen, in welchen er erfolgt, b) die Natur und Stärke der
Motive, welche regelmäßig für die Herausforderung und deren Annahme bestimmend
sind. Beiden Parteien handelt es sich präsumtiver Weise um Wahrung gewisser
Bedingungen ihrer Ehre, im Sinne und nach Maßgabe jenes Ehrenrechts. Diese
Motive des Z. finden im Reichsstrafgesetz eine spezielle Berücksichtigung in der aus-
schließlichen Androhung der „custodia honesta“: Festungshaft. Aus dem Gesagten
erhellt, daß die Beziehung auf die (Standes-) Ehre dem Z. durchaus wesentlich sei,
und daß es nicht richtig sein könne, in der Definition desselben von den Motiven
gänzlich abzusehen. Oesterreich erklärt allerdings ausdrücklich die Motive für (be-
grifflich) gleichgültig. Seine Behandlung des Delikts ist überhaupt unklar und
widerspruchsvoll. Das Reichsstrafgesetz läßt dagegen, gleich den meisten anderen
neueren Gesetzen, hinsichtlich des hervorgehobenen Punktes keinen Zweifel.
Das Reichsstrafgesetz scheidet den Z. selbst von der Herausforderung und
deren Annahme, welche letztere Handlungen von ihm (vgl. Bayern), wenn
nicht ein freiwilliges Zurücktreten vom Kampfe vor dessen Beginn erfolgt, als selbst-
ständige Delikte behandelt werden. Belgien stellt der Herausforderung nicht die-
Annahme derselben, sondern die zu ihr Anlaß gebende Beleidigung zur Seite;
Oesterreich die Stellung zum Kampfe. Letzteres findet in diesen Handlungen das
vollendete Verbrechen des Z. selbst. Als wichtigsten Strafabstufungsgrund behandelt
hier das Reichsstrafgesetz (vgl. Bayern) die Art des vereinbarten Kampfes (be-
stimmte Richtung auf den Tod eines der Streitenden). Oesterreich läßt den Her-
ausforderer im Allgemeinen strenger bestrafen als den Herausgeforderten. Es ist
nicht richtig, diese Delikte lediglich unter dem Gesichtspunkte der Vorbereitungs-
handlungen zum 3Z. zu betrachten. Vielmehr liegt das zweite der oben hervor-
gehobenen Verbrechenselemente (die Verletzung der Friedensordnung) bereits in der
Herausforderung und deren Annahme. Nach der Fassung des Reichsstrafgesetzes
können diese Delikte mit dem des Z. konkurriren.
Der Z. selbst setzt Waffen im technischen Sinne, und bzw. „tödtliche“ Waffen,
d. i. zur Herbeiführung des Todes (wenn auch nicht ausschließlich) bestimmte Angriffs-
und Vertheidigungsmittel, voraus (anderer Meinung: das Reichsgericht). Streitig ist,
ob Gleichheit der Waffen gefordert sei. Die Frage ist mit Rücksicht auf die jeweils von
der Sitte rezipirten Formen des Z. und bzw. die in den betreffenden Kreisen herrschenden
Anschauungen zu entscheiden. Die Form des Kampfes ist wesentlich. Sie ist auch ge-
geben bei dem „Schießen übers Schnupftuch“; fehlt dagegen bei dem „Amerikanischen
Duell“, der Losung um das Leben. Das letztere will indessen de lege ferenda nach
den nämlichen Gesichtspunkten behandelt sein, wie der eigentliche Z. Absichtliches
In-die-Luft-Schießen schließt den Begriff des Z. nicht aus. Doch ist der Betref-
fende gelinder zu bestrafen. Vgl. Belgien § 426. Der Kampf muß ein vereinbarter
sein. Daher die sog. Attake regelmäßig nicht hierher gehören wird. Die von dem
Angreifer hier zugefügte Körperverletzung ist nach den allgemeinen Bestimmungen