Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Theilungsklage. 879 
Theilhabern aus Aufwendungen oder Beschädigungen rücksichtlich des gemeinsamen 
Guts zustehenden Ansprüche ausgelöst werde. Die Klage kann auch selbständig auf 
Ausgleichung der letzteren Ansprüche gerichtet werden. Die Theilung hat der Richter 
nach billigem Ermessen zu bewirken, soweit eine Einigung der Interessenten nicht zu 
erreichen ist. Feste gesetzliche Vorschriften über den Theilungsmodus giebt es nicht. 
Regelmäßig ist jedoch die Realtheilung, sofern sie möglich ist, vorzuziehen. Beie 
derselben werden die einzelnen Theile vom Richter adjudizirt, und diese Adjudikation 
wirkt Eigenthumsübertragung. Der Richter kann zuvor über die Zutheilung der 
einzelnen Theile das Loos entscheiden lassen. Die sonst gewöhnliche Theilungsart 
ist Versteigerung und Theilung des Erlöses. Die Versteigerung kann auf den Kreis 
der Theilhaber beschränkt bleiben oder kann ganz öffentlich vorgenommen werden. — 
Dem Richter steht auch zu, demjenigen, dem er eine Sache zuspricht, dafür Verbind- 
lichkeiten oder Servituten aufzulegen. Da so auch der Kläger selbst zu einer Leistung 
verurtheilt werden konnte, so rechnete man die T. zu den doppelseitigen Klagen, 
actio dupler. — Die T. des Röm. Rechts heißt a. familiae herciscundae, wenn 
das Objekt eine gemeinsame Erbschaft ist, a. finium regundorum, wenn eine Grenz- 
verdunkelung es zweifelhaft gemacht hat, ob eine Fläche zu dem einen oder dem 
anderen Nachbargrundstück gehört; wenn die wirkliche Grenze zu ermitteln ist, kann 
von einer T. nicht die Rede sein, das unter Ueberschreitung der Grenze okkupirte 
Stück wird vindizirt. In allen übrigen Fällen der T. heißt die Klage a. communi 
dividundo. — Das Sächs. u. Franz. Recht stimmen im Wesentlichen mit dem Gem. 
Recht überein. — Windscheid rechnet die Funktion des Richters bei der Theilungs- 
klage der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu; die herrschende Meinung ist dagegen, und 
es ist an und für sich auch unter der RPO., welche das Gebiet der bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeit nicht abgrenzt, denkbar, daß ein Theilungsanspruch in den Formen 
des Civilprozesses verhandelt werde. Auch andere Klagen (z. B. die Ehescheidungs- 
klage) zielen auf Begründung eines Rechtszustandes, nicht auf eine Verurtheilung 
oder bloße Feststellung. CPO. § 25 erwähnt die Theilungsklagen ausdrücklich. 
Nach Preuß. Recht wird regelmäßig nicht das gesammte Theilungsgeschäft prozessualisch 
durchgeführt, vielmehr ist die Theilung ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei 
dem nur die entstehenden Streitpunkte ausgeschieden werden, um dann vom Prozeß- 
richter durch Erkenntniß entschieden, zu werden. Die nach dieser Richtung für die 
Erbtheilung in der Allg. Ger. O. enthaltenen Vorschriften beanspruchen noch jetzt Gültig- 
keit. Bei Grundstücken, die im gemeinsamen Eigenthum stehen, ist ohne weitere Vor- 
aussetzung das Recht des Miteigenthümers begründet, die Theilung durch einen Zwangs- 
vollstreckungsakt herbeizuführen, die nothwendige Subhastation Theilungs halber. Die 
vor den Auseinandersetzungsbehörden (Generalkommissionen) zu verhandelnden Gemein- 
heitstheilungen rücksichtlich bestehender realer Nutzungsgemeinschaften sind Theilungs- 
klagen für die ein besonderes Verfahren geordnet ist. Das Deutsche HGB. ordnet 
für den Fall der Auflösung von Handelsgesellschaften aller Art die Bestellung von 
Liquidatoren an, deren Aufgabe es ist, nächst der Abwickelung der Schuldverhältnisse 
auch die schließliche Auseinandersetzung der Gesellschaft durchzuführen, soweit nicht 
Streitigkeiten entstehen, die der gerichtlichen Entscheidung anheimfallen. In ährnlicher 
Weise ist die Liquidation von wirthschaftlichen Genossenschaften, die sich auflösen, 
reichsgesetzlich geregelt. 
Lit. u. Gsgb.; Wiederpold- Ztschr. für Eioilrecht. u. Prz. XIII. 35. — Stern- 
berg, ebenda XVII. 426. — Rud dorffa. Gesch. Zeitschr. X. 343. — Zimmermann, Arcch. 
für civ. Prax. W# 619 323. — Eck, Die ies Klagen des Röm. u. h. em. 
Deutschen Rechts, 1870. — Für Preuß. Nat- 65 öppert,. Beiträge zur Lehre vom Mit- 
gigenthum nach dem Preuß. Recht, 1864 1—3; C. III. 36—39. — Sächs. BGB. 
§§ 337—344, 1387, 2348. — Code 1r ä 106 ld#2 — Code de proc. art. 
966 ss. — Preuß. Gef. v. 18. April 1855 über das — ind der Rheinprov. — 
Preuß. Allg. LR. I. 17 88 1—114, 362—388. — A.G — Gemeinheits- 
theilungsordnung vom 7. Juni 18231; Zusatzgesetz dazu v. 2. März 1850. — Gesetz, betr. das
	        
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