Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

96  Volosophische  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften.

einen  viel  weniger  egoistischen  Beigeschmack  als  die  sog.  Selbsterhaltungspflicht  des
Einzelnen.  Das  Selbst,  welches  dem  Staat  zu  erhalten  obliegt,  ist  ein  werthvolles
Gesammtgut,  ein  Inbegriff  von  Einrichtungen  und  pflichtmäßigen  Leistungen,  welche
der  Gemeinschaft  zu  bewahren  der  Staatsgewalt  und  jedem  Staatemitglied  allerdinge
als  Pflicht  auferlegt  ist).  Wenn  man  aber  früher  den  Krieg  als  Zustand  gänzlicher
  oder  sast  gänzlicher  Rechtlofigkeit  ansah,  so  betont  man  heutzmtage  nicht  blos
die  Rechte  der  Neutralen,  sondern  auch,  daß  der  Krieg  nur  zur  Vertheidigung  des
Rechts  nach  Erschöpfung  aller  gelinderen  Mittel  und  mit  dem  Zweck,  den  Frieden
dauemd  herzustellen,  geführt  werden  solle,  man  erklärt  das  Rechtsverhältniß  zwischen
den  Kriegführenden  nur  insoweit  für  aufgehoben,  als  es  Wesen  und  Zweck  des  Krieges
mit  sich  bringt,  verpönt  eine  Menge  unsittlicher  Mittel  der  Kriegführung,  behandelt
die  „Kombattanten“  anders  als  die  Nichtkombattanten,  sucht  für  kranke  und  verwundete
  Krieger  gemeinsame  Fürsorge  (unter  dem  Schutz  des  rothen  Kreuzes)  möglich
  zu  machen,  behandelt  die  Kriegsgefangenen  mit  aller  möglichen  Milde  und
bringt,  trotz  des  selbstfüchtigen  Widerspruchs  Englands,  immer  mehr  auch  im  Seekrieg
  das  im  Landkrieg  allgemein  angenommene  Prinzip  der  Unverletzlichkeit  des
Privateigenthums  zur  Anerkennung.

In  Folge  der  immer  mehr  alles  durchdringenden  Oeffentlichkeit,  der  naturgemäßeren
  Gestaltung  der  Staategrenzen,  der  zunehmenden  industriellen  und  Handelsthätigkeit,
  der  immer  weiter  schreitenden  Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht
find  die  bloßen  Kabinetskriege  zwischen  unseren  Kulturstaaten  allmählich  sast
zur  Unmöglichkeit  geworden.  Mehr  und  mehr  kommt  es  auch  vor,  daß  ernste  Streitpunkte
  wischen  mächtigen  Reichen  durch  Schiedsgerichte  und  Kongresse  geregelt
werden  und  während  die  blutige  Sonne  vergangener  Zeiten  immer  tieser  hinabfinkt,
dämmern,  wie  es  scheint,  schon  die  ersten  schwachen  Strahlen  eines  neuen  Tages
heran,  der  uns  im  Gewand  eines  Friedensverkündigers  nahen  wird.

)  Wenn  freilich  ein  Staatswesen  keinen  wahren  Werth  mehr  hat  und  die  materiellen
und  geistigen  Güter  seiner  Angehsrigen  Bewahrung  und  Förderung  nur  durch  Zerträmmerung
der  unzureichend  gewordenen  Form  und  durch  Einfügung  in  ein  vorgeschritteneres  Gemeinwesen
  finden  können,  dann  ergeht  an  jenes  Staatswesen  die  sittliche  Forderung  der  Selbstanfopferung,
  des  Aufgehens  in  ein  größeres  Ganzes.