96 Volosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
einen viel weniger egoistischen Beigeschmack als die sog. Selbsterhaltungspflicht des
Einzelnen. Das Selbst, welches dem Staat zu erhalten obliegt, ist ein werthvolles
Gesammtgut, ein Inbegriff von Einrichtungen und pflichtmäßigen Leistungen, welche
der Gemeinschaft zu bewahren der Staatsgewalt und jedem Staatemitglied allerdinge
als Pflicht auferlegt ist). Wenn man aber früher den Krieg als Zustand gänzlicher
oder sast gänzlicher Rechtlofigkeit ansah, so betont man heutzmtage nicht blos
die Rechte der Neutralen, sondern auch, daß der Krieg nur zur Vertheidigung des
Rechts nach Erschöpfung aller gelinderen Mittel und mit dem Zweck, den Frieden
dauemd herzustellen, geführt werden solle, man erklärt das Rechtsverhältniß zwischen
den Kriegführenden nur insoweit für aufgehoben, als es Wesen und Zweck des Krieges
mit sich bringt, verpönt eine Menge unsittlicher Mittel der Kriegführung, behandelt
die „Kombattanten“ anders als die Nichtkombattanten, sucht für kranke und verwundete
Krieger gemeinsame Fürsorge (unter dem Schutz des rothen Kreuzes) möglich
zu machen, behandelt die Kriegsgefangenen mit aller möglichen Milde und
bringt, trotz des selbstfüchtigen Widerspruchs Englands, immer mehr auch im Seekrieg
das im Landkrieg allgemein angenommene Prinzip der Unverletzlichkeit des
Privateigenthums zur Anerkennung.
In Folge der immer mehr alles durchdringenden Oeffentlichkeit, der naturgemäßeren
Gestaltung der Staategrenzen, der zunehmenden industriellen und Handelsthätigkeit,
der immer weiter schreitenden Einführung der allgemeinen Wehrpflicht
find die bloßen Kabinetskriege zwischen unseren Kulturstaaten allmählich sast
zur Unmöglichkeit geworden. Mehr und mehr kommt es auch vor, daß ernste Streitpunkte
wischen mächtigen Reichen durch Schiedsgerichte und Kongresse geregelt
werden und während die blutige Sonne vergangener Zeiten immer tieser hinabfinkt,
dämmern, wie es scheint, schon die ersten schwachen Strahlen eines neuen Tages
heran, der uns im Gewand eines Friedensverkündigers nahen wird.
) Wenn freilich ein Staatswesen keinen wahren Werth mehr hat und die materiellen
und geistigen Güter seiner Angehsrigen Bewahrung und Förderung nur durch Zerträmmerung
der unzureichend gewordenen Form und durch Einfügung in ein vorgeschritteneres Gemeinwesen
finden können, dann ergeht an jenes Staatswesen die sittliche Forderung der Selbstanfopferung,
des Aufgehens in ein größeres Ganzes.