1066 Das lentliche Recht.
8 62. Lehrfreiheit. In der Kirche findet die Lehrfreiheit ihr Schranke
durch die den Geistlichen durch die Lehrordnungen auserlegten Pflichten. Dem Staat
gegenüber ist die Lehre nicht nur anerkannter Kirchen, sondern überhaupt, ohne
Rücksicht auf den Gegenstand der Belehrung soweit freigegeben, als nicht strufrechtlich
gegen wörtliche Angriffe geschütztt Rechte verletzt werden, oder bestimmte Pflichten
der Schulorganisation zu erfüllen sind. Neuere Staatsverfafsungen spruchen aus: die
Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Damit ist erklärt: Ebensowenig
wie der Staat Glaubensgesetze geben darf, ist er befugt, Gesetze der wissenschaftlichen
Forschung oder der Lehrmethoden (außerhalb seiner Unterrichtsanstalten)
aufzustellen. Der Staat, der die Wissenschaft frei giebt, hat aber auch die
weitere Pflicht, der Anmaßung zu wehren, welche Lehre und Unterricht in allen
Stücken als kirchliche Rechte in Anspruch nehmen. Sogenamnte freie Univerfitäten.
wie fie in Belgien bestehen, können in Deutschland keine staatliche Anerkenmung
beanspruchen, so lange in ihren Statuten das Prinzip der freien, das heißt vom
Kirchenglauben unabhängigen Wissenschaft verleugnet wird.
6 63. Wirthschaftliche Freiheit. Die bisher aufgeführten Anwendungen
des Grundsatzes der persönlichen Freiheit beziehen sich vorwiegend auf hsten aüdu
Interefsen, obschon auch gewerbliche Zwecke in Betracht kommen, sobald da
leben sich zum ökonomischen Genossenschaftswesen gestaltet. Eine andere 2 *
bürgerlicher Grundrechte ruht amm wirthschaftspolitischer Bafis. Dahin zählen wir:
1. Die Auswanderungefreihiit. Die Deutsche Bundesacte (Art. 18) gewährte
den Angehörigen Deutscher Staaten nur das Recht des freien Wegziehens
aus einem Deutschen Bundesstaat in den andern, der fie erweislich zu Unterthanen
annehmen will, und die Freiheit von aller Nachstteuer für ihr in einen anderen
Bundesstaat übertragenes oder Übergehended Vermögen. Diese Beschränkung auf ein
bestimmtes Auswanderungsziel ist indessen geiallen. Auswanderung und Kolonisation
unterliegen der Reichsgesetzgebung. Zu Friedenszeiten berrits den Militärreservisten
eingeräumt, ist die Auswanderung zu Kriegszeiten durch die Wehrpflicht in weiterem
Umfange beschränkt. Im Uebrigen muß zum Zwecke der Auswanderung, foweit
nicht die Wehrpflicht Ausnahmen begründet, dem Ersuchen um Entlassung aus dem
staatsbürgerlichen Berbande von Staakswegen entsprochen werden. Doch dar man nicht
übersehen, daß außer dem staatsrechtlichen Hindernisse der Auswanderung auch anderweitige
Hemmungen strasprogessualischer oder privatrechtlicher Art wirksam werden könmen.
2. Die Freizügigkeit im Innern des Deutschen Staatsgebietes und das
Recht der Zirderlosuna und der freien Wahl des Aufenthaltes (NGes. vom 1. November
1867). Die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse in Bayern entziehen
sich jedoch der Reichskompetenz (Art. 4 der Reichsverf.).
3. Die Gewerbefsreiheit, deren Einschränkung durch das Konzessionswesen
die Reichs· Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 regelt. Ihre Hemmung und
Regation in älterrr Zeit geschah weniger von Seite der Staatsgewalt, obschon dieselbe
oft genug im Wege der Gesetzgebung und der Polizeiverwaltung aus Gründen
vermeintlicher Wohlfahrt intervenirte, als vielmehr von Seiten der Gemeinden,
Innungen und Zünfte. Hieraus erklärt. sich theilweise, weswegen Freizügigkeit und
Gewerbefreihcit, obschon unleugbare Konsequenzen des höherrn Prinzips der persfönlichen
Frriheit, durch die Verfaffungen seit 1848 nicht unmittelbar berührt, sondern
mannigfach verkümmert bleiben, bis von Rceichewegen die Materie geordnet ward.
Inwieweit die Gewerbefreiheit jedoch nicht nur vom Standpunkt der polizeilichen Sicherheits=
und Sittlichkeitsinterefsen, sondern auch im Interesse der Volkswirthschast
durch Zwangsinnungen, Zwangsverficherungen und korporative, von Stoatewegen
vorgeschriebene, den Einzelnen verpflichtende Ordnungen beschränkt werden
könne und solle, ist in neuerer Zeit wiederum eine Gesetzgebungsfrage geworden, die.
mehr und mehr aus dem Gebiete der verfassungsreichtlichen Konsequenzen perfönlicher
Friheit ausscheidend, aus dem Gesichtspunkte sozialer Politik behandelt wird.