Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1066  Das  lentliche  Recht.

8  62.  Lehrfreiheit.  In  der  Kirche  findet  die  Lehrfreiheit  ihr  Schranke
durch  die  den  Geistlichen  durch  die  Lehrordnungen  auserlegten  Pflichten.  Dem  Staat
gegenüber  ist  die  Lehre  nicht  nur  anerkannter  Kirchen,  sondern  überhaupt,  ohne
Rücksicht  auf  den  Gegenstand  der  Belehrung  soweit  freigegeben,  als  nicht  strufrechtlich
  gegen  wörtliche  Angriffe  geschütztt  Rechte  verletzt  werden,  oder  bestimmte  Pflichten
der  Schulorganisation  zu  erfüllen  sind.  Neuere  Staatsverfafsungen  spruchen  aus:  die
Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.  Damit  ist  erklärt:  Ebensowenig
wie  der  Staat  Glaubensgesetze  geben  darf,  ist  er  befugt,  Gesetze  der  wissenschaftlichen
  Forschung  oder  der  Lehrmethoden  (außerhalb  seiner  Unterrichtsanstalten)
aufzustellen.  Der  Staat,  der  die  Wissenschaft  frei  giebt,  hat  aber  auch  die
weitere  Pflicht,  der  Anmaßung  zu  wehren,  welche  Lehre  und  Unterricht  in  allen
Stücken  als  kirchliche  Rechte  in  Anspruch  nehmen.  Sogenamnte  freie  Univerfitäten.
wie  fie  in  Belgien  bestehen,  können  in  Deutschland  keine  staatliche  Anerkenmung
beanspruchen,  so  lange  in  ihren  Statuten  das  Prinzip  der  freien,  das  heißt  vom
Kirchenglauben  unabhängigen  Wissenschaft  verleugnet  wird.

6  63.  Wirthschaftliche  Freiheit.  Die  bisher  aufgeführten  Anwendungen
des  Grundsatzes  der  persönlichen  Freiheit  beziehen  sich  vorwiegend  auf  hsten  aüdu
Interefsen,  obschon  auch  gewerbliche  Zwecke  in  Betracht  kommen,  sobald  da
leben  sich  zum  ökonomischen  Genossenschaftswesen  gestaltet.  Eine  andere  2  *
bürgerlicher  Grundrechte  ruht  amm  wirthschaftspolitischer  Bafis.  Dahin  zählen  wir:

1.  Die  Auswanderungefreihiit.  Die  Deutsche  Bundesacte  (Art.  18)  gewährte
  den  Angehörigen  Deutscher  Staaten  nur  das  Recht  des  freien  Wegziehens
aus  einem  Deutschen  Bundesstaat  in  den  andern,  der  fie  erweislich  zu  Unterthanen
  annehmen  will,  und  die  Freiheit  von  aller  Nachstteuer  für  ihr  in  einen  anderen
Bundesstaat  übertragenes  oder  Übergehended  Vermögen.  Diese  Beschränkung  auf  ein
bestimmtes  Auswanderungsziel  ist  indessen  geiallen.  Auswanderung  und  Kolonisation
unterliegen  der  Reichsgesetzgebung.  Zu  Friedenszeiten  berrits  den  Militärreservisten
eingeräumt,  ist  die  Auswanderung  zu  Kriegszeiten  durch  die  Wehrpflicht  in  weiterem
Umfange  beschränkt.  Im  Uebrigen  muß  zum  Zwecke  der  Auswanderung,  foweit
nicht  die  Wehrpflicht  Ausnahmen  begründet,  dem  Ersuchen  um  Entlassung  aus  dem
staatsbürgerlichen  Berbande  von  Staakswegen  entsprochen  werden.  Doch  dar  man  nicht
übersehen,  daß  außer  dem  staatsrechtlichen  Hindernisse  der  Auswanderung  auch  anderweitige
  Hemmungen  strasprogessualischer  oder  privatrechtlicher  Art  wirksam  werden  könmen.

2.  Die  Freizügigkeit  im  Innern  des  Deutschen  Staatsgebietes  und  das
Recht  der  Zirderlosuna  und  der  freien  Wahl  des  Aufenthaltes  (NGes.  vom  1.  November
  1867).  Die  Heimaths-  und  Niederlassungsverhältnisse  in  Bayern  entziehen
sich  jedoch  der  Reichskompetenz  (Art.  4  der  Reichsverf.).

3.  Die  Gewerbefsreiheit,  deren  Einschränkung  durch  das  Konzessionswesen
die  Reichs·  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  regelt.  Ihre  Hemmung  und
Regation  in  älterrr  Zeit  geschah  weniger  von  Seite  der  Staatsgewalt,  obschon  dieselbe
  oft  genug  im  Wege  der  Gesetzgebung  und  der  Polizeiverwaltung  aus  Gründen
vermeintlicher  Wohlfahrt  intervenirte,  als  vielmehr  von  Seiten  der  Gemeinden,
Innungen  und  Zünfte.  Hieraus  erklärt.  sich  theilweise,  weswegen  Freizügigkeit  und
Gewerbefreihcit,  obschon  unleugbare  Konsequenzen  des  höherrn  Prinzips  der  persfönlichen
  Frriheit,  durch  die  Verfaffungen  seit  1848  nicht  unmittelbar  berührt,  sondern
mannigfach  verkümmert  bleiben,  bis  von  Rceichewegen  die  Materie  geordnet  ward.
Inwieweit  die  Gewerbefreiheit  jedoch  nicht  nur  vom  Standpunkt  der  polizeilichen  Sicherheits=
  und  Sittlichkeitsinterefsen,  sondern  auch  im  Interesse  der  Volkswirthschast
durch  Zwangsinnungen,  Zwangsverficherungen  und  korporative,  von  Stoatewegen
  vorgeschriebene,  den  Einzelnen  verpflichtende  Ordnungen  beschränkt  werden
könne  und  solle,  ist  in  neuerer  Zeit  wiederum  eine  Gesetzgebungsfrage  geworden,  die.
mehr  und  mehr  aus  dem  Gebiete  der  verfassungsreichtlichen  Konsequenzen  perfönlicher
Friheit  ausscheidend,  aus  dem  Gesichtspunkte  sozialer  Politik  behandelt  wird.