Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr.  7785.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Marienburger  Kreises  im  Betrage  von  400,000  Thalern.  Vom
19.  Oktober  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Marienburger  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  12.  März  und  16.  April  1870.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel
im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  400,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  400,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Vierhundert
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

90,000  Thaler  à  1000  Thaler,
100,0000  à  500

140,000.  à  100.
55,000  à  50
15,000  à  20

=  400,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1876.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisfirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Versailles,  den  19.  Oktober  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

 

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