Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

7.  Das  Europäliche  Bölkerrecht.  1231

Person  bestehen  muß.  Man  hat  daher  gezweiselt,  ob  schon  die  Klage  gegen  Gesandte
  oder  nur  die  Exckution  durch  den  Grundsatz  der  Exterritorialität  ausgeschlofsen
werde.  Gegenwärtig  erscheint  die  erstere  Ansicht,  welche  auch  von  der  Civilrechtspflege
  den  Gesandten  eximmirt,  als  die  herrschende.  Vorbehaltlich  allerdings  zeier
Ausnahmen,  unter  denen  auch  ein  fremder  Souverän  selbst  vor  dem  Gerichte  eines
fremden  Staates  Recht  nehmen  muß:  1)  bei  solchen  Klagen,  die  im  Gerichtsstand
der  belchenen.  Sache  angebracht  werden  können,  da  Grundbesitz  niemals  entra  territorium
  sein  kam,  und  2)  bei  Widerklagen,  wenn  der  Gefandte  selbst  die  gerichtliche
  Hülse  bei  einer  ausländischen  Behörde  in  Anspruch  genommen  hat.  Auch  sollte
aicht  bezweifelt  werden,  daß  der  Gesandte  sich  freiwillig  in  bürgerlichen  Strritsachen
zinem  Schiedsgerichte  unterordnen  kann,  ohne  freilich  gezwungen  zu  sein,  defsen  Auspruch
  zu  befolgen.  Denn  auch  der  fremde  Souverän  kann  seine  Streitsache  einem
Schied  sgericht  ore  Der  Fiebnh  muß  nur  überall  sestgehalten  werden:
waß  der  Gesandie  nicht  zum  Gehorsf  wungen  werden  kann,  und  daß  ihm
iuch  in  keinem  —  ungeyoreomesolges  auferlegt  werden  dürien.  Aus  eden
„iesem  Grunde  darf  auch  von  dem  Zeugnißzwange  gegen  einen  Gesandten  kein  Ge-#rauch
  gemacht  werden,  wohl  aber  die  Außorderung  und  Einladung  an  ihn  erlehen,
  überhaupt  Zeugniß  abzulegen.  Da  die  Unverletzlichkeit  und  Erterritorialität
eine  persönlichen  Privilegien,  sondern  ein  an  der  Gesandtschaft  haftendes,  aus
dir  Souveränetät  abgeleitetes,  im  Interesse  des  Völkerrechts  konstituirtes  Recht
ind,  so  sind  fie  während  der  Amtedauer  kein  Gegenstand  des  Verzichts  für  den
andten.

51.  Nebenrechte  der  Gesandten.  Außer  der  Unverletzlichkeit  und
er  Erterritorialität  stehen  den  Gesandien  noch  einige  andere  Rechte  zu,  welche
"ergleichungsweise  wohl  nebensächliche  genanm  werden  dürfen.  Zuförderst  die  Freijeit
  der  Religionsübung,  welche  nur  da  eine  praktische  Bedeutung  hat,  wo  es
ich  um  einen  an  sich  verbotenen  Kultus  handelt,  der  entweder  von  der  Staateewalt
  verhindert  oder  gar  mit  Strafe  belegt  werden  könnte.  Umter  dieser  Voraus-Kng
  erscheint  das  Recht  der  freien  Religionsübung  nur  als  Konsequenz  der  Unerleplichkeit,
  die  insosern  allerdings  verstärkt  ist,  als  die  Uebertretung  der  Landesesetze
  hier  ausnahmsweise  dem  Gesandten  nicht  zugerechnet  werden  soll,  was  bei
nderen  Gesetzwidrigkeiten  der  Fall  sein  würde.  Außerdem  genießen  Gesandte  herömmlich
  gewisser  Immunitäten,  die  zur  Wahrnehmung  ihres  Berufes  keinesdegs
  erforderlich  find,  sondern  als  Zugeständnisse  der  Höflichkeit  aufgesaßt  werden
nüssen  und  daher  ganz  nach  Belileben  der  betreffenden  Staaten  ausgedehnt  oder
eschränkt  werden  dürfen:  so  das  Necht  des  gollfreien  Bezugs  von  Verbrauchsrtikeln
  aus  dem  Auslande.  Andere  Abgaben  für  die  Benutzung  der  dem  öfentschen
  Gebrauch  dienenden  Anstalten  des  Auslandeb  hat  er  zu  entrichten;  ebenso
ie  aus  dem  Grundbesitz  hervorgehenden  Steuem.  Ein  längst  erkannter  Irrthum
t  es  indessen,  aus  einigen  Vorkommnissen  der  früheren  Jahrhunderte  ein  Recht
es  Gesandten  abguleiten,  über  Personen  seines  Gesolges  selbst  Justiy  üben  zu  dürfen.
ete  der  freiwilligen  Gerichwbarkeit  und  der  Beglaubigung  von  Urkunden  pflegen
merhalb  der  Kompetenz  der  Gesandtschaften  zu  licgen:  dagegen  braucht,  von  verzagemäßig
  gewährten  Zugeständnissen  abgesehen,  Staat  eine  fremde  Gerichtsewalt
  neben  sich  zu  dulden,  selbst  wenn  es  E  sollte,  daß  dem  Gesandten
urch  den  von  ihm  vertretrnen  Staat  so  ungewöhnliche  Befugnisse  nach  Art  der
obinetsjustig  girngannt  wärm

8  52.  Ausdehnung  der  gesandtschaftlichen  Privilegien.  Nach
genwärtig  feststehender  Praxie  haben  die  an  der  Gesandtschaft  durch  persönliche
öhere  Beziehung  zum  Gesandten  oder  doch  geschäftlich  betheiligten  Personen  Anseil
  an  dem  Privilegium  der  Exterritorialität.  In  erster  Hinsicht  find  zu  erahnen
  die  im  Gesandtschaftshötel  wohnhaften  Familienmitglieder  und  das  de,
7letzterer  die  ständigen  Beamten  der  Gesandtschaft,  welchen  Titel  sie  immer  führen