7. Das Europäliche Bölkerrecht. 1231
Person bestehen muß. Man hat daher gezweiselt, ob schon die Klage gegen Gesandte
oder nur die Exckution durch den Grundsatz der Exterritorialität ausgeschlofsen
werde. Gegenwärtig erscheint die erstere Ansicht, welche auch von der Civilrechtspflege
den Gesandten eximmirt, als die herrschende. Vorbehaltlich allerdings zeier
Ausnahmen, unter denen auch ein fremder Souverän selbst vor dem Gerichte eines
fremden Staates Recht nehmen muß: 1) bei solchen Klagen, die im Gerichtsstand
der belchenen. Sache angebracht werden können, da Grundbesitz niemals entra territorium
sein kam, und 2) bei Widerklagen, wenn der Gefandte selbst die gerichtliche
Hülse bei einer ausländischen Behörde in Anspruch genommen hat. Auch sollte
aicht bezweifelt werden, daß der Gesandte sich freiwillig in bürgerlichen Strritsachen
zinem Schiedsgerichte unterordnen kann, ohne freilich gezwungen zu sein, defsen Auspruch
zu befolgen. Denn auch der fremde Souverän kann seine Streitsache einem
Schied sgericht ore Der Fiebnh muß nur überall sestgehalten werden:
waß der Gesandie nicht zum Gehorsf wungen werden kann, und daß ihm
iuch in keinem — ungeyoreomesolges auferlegt werden dürien. Aus eden
„iesem Grunde darf auch von dem Zeugnißzwange gegen einen Gesandten kein Ge-#rauch
gemacht werden, wohl aber die Außorderung und Einladung an ihn erlehen,
überhaupt Zeugniß abzulegen. Da die Unverletzlichkeit und Erterritorialität
eine persönlichen Privilegien, sondern ein an der Gesandtschaft haftendes, aus
dir Souveränetät abgeleitetes, im Interesse des Völkerrechts konstituirtes Recht
ind, so sind fie während der Amtedauer kein Gegenstand des Verzichts für den
andten.
51. Nebenrechte der Gesandten. Außer der Unverletzlichkeit und
er Erterritorialität stehen den Gesandien noch einige andere Rechte zu, welche
"ergleichungsweise wohl nebensächliche genanm werden dürfen. Zuförderst die Freijeit
der Religionsübung, welche nur da eine praktische Bedeutung hat, wo es
ich um einen an sich verbotenen Kultus handelt, der entweder von der Staateewalt
verhindert oder gar mit Strafe belegt werden könnte. Umter dieser Voraus-Kng
erscheint das Recht der freien Religionsübung nur als Konsequenz der Unerleplichkeit,
die insosern allerdings verstärkt ist, als die Uebertretung der Landesesetze
hier ausnahmsweise dem Gesandten nicht zugerechnet werden soll, was bei
nderen Gesetzwidrigkeiten der Fall sein würde. Außerdem genießen Gesandte herömmlich
gewisser Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihres Berufes keinesdegs
erforderlich find, sondern als Zugeständnisse der Höflichkeit aufgesaßt werden
nüssen und daher ganz nach Belileben der betreffenden Staaten ausgedehnt oder
eschränkt werden dürfen: so das Necht des gollfreien Bezugs von Verbrauchsrtikeln
aus dem Auslande. Andere Abgaben für die Benutzung der dem öfentschen
Gebrauch dienenden Anstalten des Auslandeb hat er zu entrichten; ebenso
ie aus dem Grundbesitz hervorgehenden Steuem. Ein längst erkannter Irrthum
t es indessen, aus einigen Vorkommnissen der früheren Jahrhunderte ein Recht
es Gesandten abguleiten, über Personen seines Gesolges selbst Justiy üben zu dürfen.
ete der freiwilligen Gerichwbarkeit und der Beglaubigung von Urkunden pflegen
merhalb der Kompetenz der Gesandtschaften zu licgen: dagegen braucht, von verzagemäßig
gewährten Zugeständnissen abgesehen, Staat eine fremde Gerichtsewalt
neben sich zu dulden, selbst wenn es E sollte, daß dem Gesandten
urch den von ihm vertretrnen Staat so ungewöhnliche Befugnisse nach Art der
obinetsjustig girngannt wärm
8 52. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Privilegien. Nach
genwärtig feststehender Praxie haben die an der Gesandtschaft durch persönliche
öhere Beziehung zum Gesandten oder doch geschäftlich betheiligten Personen Anseil
an dem Privilegium der Exterritorialität. In erster Hinsicht find zu erahnen
die im Gesandtschaftshötel wohnhaften Familienmitglieder und das de,
7letzterer die ständigen Beamten der Gesandtschaft, welchen Titel sie immer führen