Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  37.  585

Aulage.
(Ziff.  24  der  Bekanntmachung.)

Kostenaufrechnung
5es  TLTanbgerichtsrats  S#ccrrz  imn  J.  (Name,  Dienstesstellung  und  Wohnort  des  Beamten)
und  des  Gerichtsafssistenten  Wess  dortselbst
über  die  in  der  Beit  vom  6.  Sis  19.  Mai  1916  ausgeführten  Dienstgeschäfte.

Anweisung  zum  Gebrauche  des  Formblattes.

1.  War  das  Geschäft  durch  besonderen  Auftrag  der  vorgesetzten  Behörde  begründet,  so  ist  dieser  Auftrag  durch  Angabe  der
Behörde,  des  Datums  und  des  Betreffs  in  Spalte  12  genau  zu  bezeichnen.

2.  In  Spalte  3  braucht  die  Entfernung  des  Geschäftsorts  vom  Wohnsitze  des  Beamten  (Buchst.  b)  nur  daun  angegeben  zu
werden,  wenn  der  Beamte  nicht  an  seinem  Dienstsitze  wohnt.

Bei  zweifellos  größeren  Entfernungen  als  von  3  km  genügt  in  Spalte  3  die  Angabe  „über  3  km“.

3.  In  Spalte  5  haben  die  Aufrechnungen  ein  vollständiges  Bild  der  Tätigkeit  des  Beamten  Tag  für  Tag  vom  Beginne
der  Reise  bis  zu  ihrer  Beendigung  zu  gewähren.

Dort  sind  auch  alle  Erläuterungen  auszuweisen,  die  zur  Begründung  der  Art  der  Ausführung  der  Reise  und  zur
Begründung  der  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  aufrechnungsfähigen  Kosten  erforderlich  sind.

4.  Hat  der  Beamte  in  staatlichen  Räumen  übernachtet,  so  ist  dies  in  Spalte  5  unter  Bezeichnung  dieser  Räume  ausdrücklich
hervorzuheben.  Durch  die  alleinige  Angabe  „Übernachten“  bestätigt  der  Beamte  auf  Dienstpflicht,  daß  er  in  staatlichen
  Räumen  nicht  übernachtet  hat.

5.  In  den  Fällen  der  Ziff.  10  der  Bekanntmachung  ist  bezüglich  der  auf  die  anderwärtigen  auswärtigen  Dienstgeschäfte
erwachsenen  Kosten  je  eine  besondere  Aufrechnung  einzureichen.  In  der  Kostenaufrechnung  für  die  Geschäftsvornahme
am  vorübergehenden  Aufenthaltsorte  hat  der  Beamte  in  Spalte  5  die  gesonderte  Aufrechnung  mit  Angabe  des  Betrags
der  für  das  anderwärtige  Dienstgeschäft  erwachsenen  Aufwandsentschädigung  vorzumerken  und  die  Bestätigung  auf  Dienktpflicht
  dahin  erweitern,  daß  er  keine  oder  nur  die  in  der  Aufrechnung  ersichut  gemachten  anderweitigen  Dienstgeschäfte
vorgenommen  hat.  .

6.  Die  Art  der  etwaigen  Kostenverteilung  oder  der  Grund  der  Unterlassung  einer  solchen  ist  in  Spalte  12  kurz  zu  erläutern.

7.  Werden  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  Schriftführer  verwendet,  so  können  sie  in  der  Kostenaufrechnung  des  Verhandlungsleiters
  nach  dessen  Vorträgen  in  gesonderter  Abteilung  auch  ihre  Gebührnisse  aufrechnen.

8.  Wenn  die  Ermäßigung  der  Aufwandsentschädigung  nach  &  11  Abs.  IV  in  Betracht  kommt,  ist  der  maßgebende  Familienstand
  (ob  verheiratet,  ledig  oder  verwitwet  mit  eigenem  Haushalte)  in  der  Uberschrift  anzugeben.