Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

864  Die  geschlchtuichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsen###cklung  2c.

Weise  für  bindend  zu  erachten,  daß  dadurch  die  Anwendung  der  gemeinrehhtlichen
Wissenschaft  ausgeschlossen  worden  wäre.  Jene  Gesetzgebungen  haben  daher  mehr
den  Charakter  von  Lehrbüchern,  als  den  eigentlicher  Gesetzbücher.  Am  bezeichnendsten
tritt  dieser  Standpunkt  in  dem  Bayerischen  Landrecht  hervor,  dessen  Verfasser  demselben
  zugleich  die  Eigenschaft  eines  Kompendiums  zu  geben  wünschte,  welches  als
solches  eine  über  Bayern  hinausgehende  Brauchbarkeit  genießen  sollte.  Dem  entspricht
  Anordnung  und  Inhalt  des  Gesetzbuches;  erstere  beruht  auf  der  in  den
Lehrbüchern  der  damaligen  Zeit  herkömmlichen,  den  Institutionen  entlehnten  Eintheilung
  nach  den  tria  objecta  jaris  (Personen,  Sachen,  Handlungen).  Auch
stimmt  mit  diesem  Standpunkte  ganz  Überein,  daß  Kreitmayr  den  Coder  NMaximilianeus
  felbst  mit  höchst  ausführlichen,  fünf  Foliobände  umfassenden  Anmertungen
ausgestattet  hat,  in  welchen  das  von  ihm  zu  Rathe  gezogene  Material  niedergelegt
ist  und  die  nach  seiner  Idee  weitere  Kommenta#ien  entbehrlich  machen,  zu  dem
Gesetzbuch  aber  sich  etwa  wie  die  Digesten  zu  den  Institutionen  verhalten  sollten.

Von  viel  durchgreifenderen  Gesichtspunkten  ging  die  Kodifikation  aus,  welche
in  der  Preußischen  Monarchie  unternommen  wurde.  Sie  bildet  einen  Wendepunkt
in  der  Geschichte  der  Deutschen  Gefetzgebung.  Hier  zum  ersten  Male  wurde  ein
Gesetzbuch  geschaffen,  welches  formell  ganz  selbständig  war.  Hier  kamen  also  auch
die  oben  erwähnten  Anforderungen  der  Naturrechtslehrer  am  erften  und  vollständigsten
  zur  Geltung.  Nach  dem  politischen  Entwicklungsgange,  den  der  Preußische
Staat  genommen  hatte,  war  derfelbe  vorzugsweise  berusen,  einen  solchen  Schritt
zu  thun;  die  Kodifikation,  welche  hier  zu  Stande  kam,  erscheint  gewissermaßen  als
eine  ogische  Nothwendigkeit,  die  sich  aus  dem  Wesen  des  Staates  und  aus  der  Lage
der  politischen  Verhältnisse  von  selbst  ergab.  Das  Naturrecht,  welches  das  Recht
allein  aus  der  Vernunft  und  der  Billigkeit  ausbauen  und  der  gegebenen  Grundlagen
  völlig  entbehren  zu  können  vermemte,  war  ein  sehr  harmonischer  Ausdruck
für  eine  Monarchie,  die  sich  ebenfalls  von  allen  Traditionen  losgesagt  hatte  und
sich  allein  auf  ihre  eigenen  Kräfte  verließ;  dem  Bruch  in  der  Verfassung  Deutschlands,
  der  durch  die  Thaten  und  Schöpfungen  Friedrich's  des  Großen  bewirkt  worden
war,  entsprach  durchaus  der  Standpunkt,  der  bei  der  Absassung  des  Preußischen
Gesetzbuches  eingehalten  wurde  und  der  eine  Losreißung  des  Preußischen  von  dem
Gemeinen  Rochte  herbeiführte.  Nur  mußte  man  freilich  die  Erfahrung  machen,  daß
auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  eine  völlige  Unabhängigkeit  von  der  bisherigen
Entwicklung  am  wenigsten  durchiührbar  ist.  Trotz  vereinzelter  radikaler  Anwandlungen
  mußte  sich  daher  schließlich  auch  die  Preußische  Gesetzgebung  dazu
bequemen,  dem  Inhalte  nach  zum  größten  Theil  an  das  bereits  bestehende  Recht
anzuknüpfen.

Die  Ansänge  der  kodifikatorischen  Bestrebungen  in  Preußen  1)  weifen  einerseits
auf  Entwürfe  zurück,  die  im  fechszehnten  Jahrhunderte  für  die  Mark  Brandenburg
angefertigt  wurden,  andererseits  auf  die  bereits  erwähnte  Gesetzgebung  für  das
Herzogthum  Preußen.  In  weiterem  Umfange  und  mit  Beziehung  auf  das  materielle
Recht  wie  für  den  Prozeß  wurde  der  Plan  einer  Kodifikation  für  die  ganze  Monarchie
  von  Friedrich  Wilhelm  I.  in  Angriff  genommen,  der  im  Jahre  1738  dem
damaligen  Staatsminister  Samuel  von  Cocceji  den  Auftrag  gab,  „ein  beständiges
und  ewiges  Landrecht“  zu  Stande  zu  bringen,  außerdem  aber  die  Provinzial-  und
Statutarrechte  in  einer  besonderen  Konstitution  unter  bestimmten  Nubriken  zu
sammeln.  Zu  Ergebnissen  führten  diese  Bestrebungen  indeß  erst  unter  der  Regierung
  Friedrich's  des  Großen.  Zunächst  war  es  wiederum  der  inzwischen  zum
Großkanzler  ernannte  Samuel  von  Cocceji,  dem  die  Ausführung  übertragen  wurde.

 

?)  Bgl.  über  die  *  te  der  Preußischen  gongitetsen  8.  323.  Einkeiten  n
das  System  dez  Preußischen  Civilrechts,  L.  S.  5  ff  reuß.  Priva
und  die  das.  Angeff.;  Dernburg,  Lehrbuch  des  4  (  t  giß