864 Die geschlchtuichen Grundlagen der Deutschen Rechtsen###cklung 2c.
Weise für bindend zu erachten, daß dadurch die Anwendung der gemeinrehhtlichen
Wissenschaft ausgeschlossen worden wäre. Jene Gesetzgebungen haben daher mehr
den Charakter von Lehrbüchern, als den eigentlicher Gesetzbücher. Am bezeichnendsten
tritt dieser Standpunkt in dem Bayerischen Landrecht hervor, dessen Verfasser demselben
zugleich die Eigenschaft eines Kompendiums zu geben wünschte, welches als
solches eine über Bayern hinausgehende Brauchbarkeit genießen sollte. Dem entspricht
Anordnung und Inhalt des Gesetzbuches; erstere beruht auf der in den
Lehrbüchern der damaligen Zeit herkömmlichen, den Institutionen entlehnten Eintheilung
nach den tria objecta jaris (Personen, Sachen, Handlungen). Auch
stimmt mit diesem Standpunkte ganz Überein, daß Kreitmayr den Coder NMaximilianeus
felbst mit höchst ausführlichen, fünf Foliobände umfassenden Anmertungen
ausgestattet hat, in welchen das von ihm zu Rathe gezogene Material niedergelegt
ist und die nach seiner Idee weitere Kommenta#ien entbehrlich machen, zu dem
Gesetzbuch aber sich etwa wie die Digesten zu den Institutionen verhalten sollten.
Von viel durchgreifenderen Gesichtspunkten ging die Kodifikation aus, welche
in der Preußischen Monarchie unternommen wurde. Sie bildet einen Wendepunkt
in der Geschichte der Deutschen Gefetzgebung. Hier zum ersten Male wurde ein
Gesetzbuch geschaffen, welches formell ganz selbständig war. Hier kamen also auch
die oben erwähnten Anforderungen der Naturrechtslehrer am erften und vollständigsten
zur Geltung. Nach dem politischen Entwicklungsgange, den der Preußische
Staat genommen hatte, war derfelbe vorzugsweise berusen, einen solchen Schritt
zu thun; die Kodifikation, welche hier zu Stande kam, erscheint gewissermaßen als
eine ogische Nothwendigkeit, die sich aus dem Wesen des Staates und aus der Lage
der politischen Verhältnisse von selbst ergab. Das Naturrecht, welches das Recht
allein aus der Vernunft und der Billigkeit ausbauen und der gegebenen Grundlagen
völlig entbehren zu können vermemte, war ein sehr harmonischer Ausdruck
für eine Monarchie, die sich ebenfalls von allen Traditionen losgesagt hatte und
sich allein auf ihre eigenen Kräfte verließ; dem Bruch in der Verfassung Deutschlands,
der durch die Thaten und Schöpfungen Friedrich's des Großen bewirkt worden
war, entsprach durchaus der Standpunkt, der bei der Absassung des Preußischen
Gesetzbuches eingehalten wurde und der eine Losreißung des Preußischen von dem
Gemeinen Rochte herbeiführte. Nur mußte man freilich die Erfahrung machen, daß
auf dem Gebiete des Privatrechts eine völlige Unabhängigkeit von der bisherigen
Entwicklung am wenigsten durchiührbar ist. Trotz vereinzelter radikaler Anwandlungen
mußte sich daher schließlich auch die Preußische Gesetzgebung dazu
bequemen, dem Inhalte nach zum größten Theil an das bereits bestehende Recht
anzuknüpfen.
Die Ansänge der kodifikatorischen Bestrebungen in Preußen 1) weifen einerseits
auf Entwürfe zurück, die im fechszehnten Jahrhunderte für die Mark Brandenburg
angefertigt wurden, andererseits auf die bereits erwähnte Gesetzgebung für das
Herzogthum Preußen. In weiterem Umfange und mit Beziehung auf das materielle
Recht wie für den Prozeß wurde der Plan einer Kodifikation für die ganze Monarchie
von Friedrich Wilhelm I. in Angriff genommen, der im Jahre 1738 dem
damaligen Staatsminister Samuel von Cocceji den Auftrag gab, „ein beständiges
und ewiges Landrecht“ zu Stande zu bringen, außerdem aber die Provinzial- und
Statutarrechte in einer besonderen Konstitution unter bestimmten Nubriken zu
sammeln. Zu Ergebnissen führten diese Bestrebungen indeß erst unter der Regierung
Friedrich's des Großen. Zunächst war es wiederum der inzwischen zum
Großkanzler ernannte Samuel von Cocceji, dem die Ausführung übertragen wurde.
?) Bgl. über die * te der Preußischen gongitetsen 8. 323. Einkeiten n
das System dez Preußischen Civilrechts, L. S. 5 ff reuß. Priva
und die das. Angeff.; Dernburg, Lehrbuch des 4 ( t giß