Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

446  Das  Privatrecht.

des  Eigenthlmers  nur  äußerst  selten  ohne  furtum  in  fremden  Befitz  kommen,  wie
z.  B.  wenn  ein  Erbe  fremde  Sachen  für  Erbschaftssachen  hält  und  verkauft  oder
verschenkt.  Die  neueren  Gesetzbücher  haben  daher  diese  Auenahme  wieder  beschränkt.
jedoch  in  verschiedener  Weise.  —  Dagegen  ist  das  Erforderniß  des  Titels  im  Nömischen
  Rechte  sehr  bedeutend  erleichtert,  durch  die  Zulassung  des  sog.  Putativtitels.
indem  es  genügt,  wenn  man  gerechten  Grund  hatte,  dae  Dasein  eines  Titels,
d.  h.  der  dazu  gehörigen  Thatsachen,  anzunehmen.  Andererseits  ist  wieder  das  Ersordermiß
  der  bona  fides  durch  das  Kanonische  Recht  sehr  gesteigert.  Während  des
Römische  die  ü#es  nur  im  Anfange  beim  Erwerbe  forderte,  verlangt  das  Kaßoonische
sie  wöhrend  der  ganzen  Usukapionszeit.  Dies  ist  besonders  wichtig  auch  wegen  der
Erben.  Die  Erben  gelten  auch  bei  der  Usukapion  einfach  als  Fortsetzer  des  Erblassers,
ihre  mala  üice#s  ist  daher  wie  eine  spätere  des  Erblassers  selbst,  also  nach  Römischem
Rechte  unschädlich,  nach  Kanonischem  schädlich.  Die  wala  fides  des  Erblaffere
schadet  dem  Erben  natürlich  stets,  nach  Römischem  Rechte  zwar  nur  die  anfängliche,
nach  Kanonischem  jede.  Bei  Singularfuccessionen  ist  auch  Anrechnung  des  Befitzes
des  Auktor  zuläsfig  (accessio  Possessionis),  aber  immer  nur  wenn  beide  Becitze
u##kapionsmäßig  sind.

2.  Die  außerordentliche  Ersitzung.  Dies  ist  die  Erfitzung  durch  Befitz  von
dreißig  Jahren,  die  Justinian  durch  Ausdehnung  der  dreißigjährigen  Klagenverjährung
  gebildet  hat.  Ihre  Hauptbedentung  ist,  daß  die  lange  Dauer  des  Besitzes
den  ganzen  Titel  ersetzen  soll,  sosem  nur  bona  üdes  da  war,  (auch  hier  nach
Römischem  Rechte  nur  beim  Anfange,  nach  Kanonischem  fortwährend).  Indessen  hat
sie  noch  die  weitere  Bedeutung,  daß  hier  alle  Ausnahmen  der  ordentlichen  Ersitzung.
auch  die  wegen  Furtivität,  wegiallen.  Dagegen  gelten  die  Ausnahmen  von  der
drrißigjährigen  Klagenverjährung,  namentlich  die  vierzig  Jahre  bei  Staat  und
Kirche,  auch  hier

K  37.  Die  Verlustgründe  des  Eigenthums  ergeben  sich  aus  den
Erwerbsgründen  von  selbst.  Auch  die  Klage  aus  dem  Eigenthume  ist  in
ihrem  allgemeinen  Wesen  schon  oben  (3  24)  beim  Begriffe  der  Klage  überhaupt  bestimmt,
  doch  ist  darüber  hier  noch  folgendes  Nähere  anzuführen.  Die  Eigenthumeklage
  wird,  wie  gezeigt  ist,  durch  Nichterfüllung  der  negativen  Eigenthumepflicht,
also  durch  positive  Störung  der  Eigenthnmeherrschaft  über  die  Sache,  begründet.
Diese  ist  in  doppelter  Weise  möglich,  durch  völlige  Vonnthaltung  der  faktischen
Herrschaft,  also  des  Besitzes,  oder  durch  bloße  Eingriffe  in  diefelbe.  Im  ersten  Falle
geht  die  Klage  auf  Erlangung  des  Besitzes,  im  weiten  auf  Abwehr  der  Eingriße
Man  unterscheidet  danach  pofitive  und  negative  Eigenthumsklage,  vindicatio  und
actio  negatoria.

1.  Die  Vindikation  ist  also  die  Klage,  die  der  nichtbesitzende  Eigenthümer  ausf
Grund  seines  Eigenthums  gegen  den  besitzenden  Nichteigenthümer  aus  Heranegabe
der  Sache  anstellen  kann.  Verbunden  werden  können  damit  fekundäre  Ansprüche
auf  Ersatz  wegen  Früchte,.  Beschädigung  u.  s.  w.  nach  dem  oben  §  24  angegebenen
Prinzipe.  Dae  Klagerecht  auf  Herausgabe  des  Besitzes  ist  einfache  reine  Konsequenz
des  Besitzrechtes  des  Eigenthümere,  bloße  Geltendmachung  des  Eigenthums.  Daher
ist  die  Klage  an  sich  ganz  absolut  und  unbedingt  gegen  jeden  Besitzer  der  Sache
begründet  und  kann  nur  etwa  indirekt  durch  brsondere  Rechte  des  Besitzers,  dingliche
  oder  obligatorische,  gehindert  oder  beschränkt  werden.  Dagegen  kann  darauf  an
sich  nichte  ankommen,  auf  welche  Weise  der  Besitzer  die  Sache  bekommen  hat,  ob
mit  oder  ohne  Rechtsgrund,  bona  oder  mala  üe,  gegen  Entgelt  oder  umsonst,  u.  f.  w.
Er  muß  die  Sache  in  allen  Fällen  gleichmäßig  herausgeben  und  kann  sich  nur  an
feinen  etwaigen  Auktor  halten,  auch  ist  der  Vindikant  nicht  verpflichtet,  ihn  in
irgend  einer  Weise  zu  entschädigen,  namentlich  ihm  seinen  gezahlten  Kaufprris  zu
ersetzen.  Alle  derartigen  Beschränkungen  sind  Beschränkungen  des  Eigenthume  selber.
Durch  die  Ersatzpflicht  namentlich  kann  dem  Eigenthümer  der  eigentliche  Werth