446 Das Privatrecht.
des Eigenthlmers nur äußerst selten ohne furtum in fremden Befitz kommen, wie
z. B. wenn ein Erbe fremde Sachen für Erbschaftssachen hält und verkauft oder
verschenkt. Die neueren Gesetzbücher haben daher diese Auenahme wieder beschränkt.
jedoch in verschiedener Weise. — Dagegen ist das Erforderniß des Titels im Nömischen
Rechte sehr bedeutend erleichtert, durch die Zulassung des sog. Putativtitels.
indem es genügt, wenn man gerechten Grund hatte, dae Dasein eines Titels,
d. h. der dazu gehörigen Thatsachen, anzunehmen. Andererseits ist wieder das Ersordermiß
der bona fides durch das Kanonische Recht sehr gesteigert. Während des
Römische die ü#es nur im Anfange beim Erwerbe forderte, verlangt das Kaßoonische
sie wöhrend der ganzen Usukapionszeit. Dies ist besonders wichtig auch wegen der
Erben. Die Erben gelten auch bei der Usukapion einfach als Fortsetzer des Erblassers,
ihre mala üice#s ist daher wie eine spätere des Erblassers selbst, also nach Römischem
Rechte unschädlich, nach Kanonischem schädlich. Die wala fides des Erblaffere
schadet dem Erben natürlich stets, nach Römischem Rechte zwar nur die anfängliche,
nach Kanonischem jede. Bei Singularfuccessionen ist auch Anrechnung des Befitzes
des Auktor zuläsfig (accessio Possessionis), aber immer nur wenn beide Becitze
u##kapionsmäßig sind.
2. Die außerordentliche Ersitzung. Dies ist die Erfitzung durch Befitz von
dreißig Jahren, die Justinian durch Ausdehnung der dreißigjährigen Klagenverjährung
gebildet hat. Ihre Hauptbedentung ist, daß die lange Dauer des Besitzes
den ganzen Titel ersetzen soll, sosem nur bona üdes da war, (auch hier nach
Römischem Rechte nur beim Anfange, nach Kanonischem fortwährend). Indessen hat
sie noch die weitere Bedeutung, daß hier alle Ausnahmen der ordentlichen Ersitzung.
auch die wegen Furtivität, wegiallen. Dagegen gelten die Ausnahmen von der
drrißigjährigen Klagenverjährung, namentlich die vierzig Jahre bei Staat und
Kirche, auch hier
K 37. Die Verlustgründe des Eigenthums ergeben sich aus den
Erwerbsgründen von selbst. Auch die Klage aus dem Eigenthume ist in
ihrem allgemeinen Wesen schon oben (3 24) beim Begriffe der Klage überhaupt bestimmt,
doch ist darüber hier noch folgendes Nähere anzuführen. Die Eigenthumeklage
wird, wie gezeigt ist, durch Nichterfüllung der negativen Eigenthumepflicht,
also durch positive Störung der Eigenthnmeherrschaft über die Sache, begründet.
Diese ist in doppelter Weise möglich, durch völlige Vonnthaltung der faktischen
Herrschaft, also des Besitzes, oder durch bloße Eingriffe in diefelbe. Im ersten Falle
geht die Klage auf Erlangung des Besitzes, im weiten auf Abwehr der Eingriße
Man unterscheidet danach pofitive und negative Eigenthumsklage, vindicatio und
actio negatoria.
1. Die Vindikation ist also die Klage, die der nichtbesitzende Eigenthümer ausf
Grund seines Eigenthums gegen den besitzenden Nichteigenthümer aus Heranegabe
der Sache anstellen kann. Verbunden werden können damit fekundäre Ansprüche
auf Ersatz wegen Früchte,. Beschädigung u. s. w. nach dem oben § 24 angegebenen
Prinzipe. Dae Klagerecht auf Herausgabe des Besitzes ist einfache reine Konsequenz
des Besitzrechtes des Eigenthümere, bloße Geltendmachung des Eigenthums. Daher
ist die Klage an sich ganz absolut und unbedingt gegen jeden Besitzer der Sache
begründet und kann nur etwa indirekt durch brsondere Rechte des Besitzers, dingliche
oder obligatorische, gehindert oder beschränkt werden. Dagegen kann darauf an
sich nichte ankommen, auf welche Weise der Besitzer die Sache bekommen hat, ob
mit oder ohne Rechtsgrund, bona oder mala üe, gegen Entgelt oder umsonst, u. f. w.
Er muß die Sache in allen Fällen gleichmäßig herausgeben und kann sich nur an
feinen etwaigen Auktor halten, auch ist der Vindikant nicht verpflichtet, ihn in
irgend einer Weise zu entschädigen, namentlich ihm seinen gezahlten Kaufprris zu
ersetzen. Alle derartigen Beschränkungen sind Beschränkungen des Eigenthume selber.
Durch die Ersatzpflicht namentlich kann dem Eigenthümer der eigentliche Werth