Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sein,  welches  verwaltungsrechtlich  einen  Theil  eines  Gutsgebietes  bildet.
So  sehr  der  Scharfsinn  der  Ausführungen  des  Verfassers  Anerkennung  verdient,
  so  beruhen  doch  die  Resultate  auf  einer  isolirten  und  daher  wenig
sicheren  Art  der  Betrachtung  einzelner  Gesetzesstellen.  Dies  gilt  namentlich
von  der  Behauptung,  dass  das  Gesetz  vom  12.  August  1866  lediglich  verwaltungstechnische
  Bedeutung  beanspruche,  für  die  Frage  der  Virilstimmberechtigung
  aber  jedes  (wenn  auch  nur  mittelbaren)  Einflusses  entbehre.
Auch  trifft  es  nicht  zu,  dieses  Gesetz  als  einfaches  Gesetz  zu  bezeichnen  und
den  Landesverfassungsgesetzen  entgegen  zu  stellen.  De  lege  ferenda  proponirt
übrigens  der  Verfasser  eine  Aenderung  der  Reichsrathswahlordnung  in  der
Richtung,  dass  in  Betreff  der  Virilstimmberechtigung  die  jeweilig  in  Galizien
und  in  der  Bukowina  für  das  Landtagswahlrecht  massgebenden  Bestimmungen
auch  für  das  Reichsrathswahlrecht  gelten  solien.

Der  Verfasser  wendet  sich  sodann  der  Frage  zu,  welche  Bedeutung
einem  reichsgerichtlichen  Erkenntnisse  für  die  dem  Abgeordnetenhause  zustehende
  Wahlprüfung  beizulegen  ist.  Dabei  wird  in  den  Vordergrund  die
Erwägung  gestellt,  dass  das  Abgeordnetenhaus,  wenn  es  unbestritten  allein
über  die  Agnoszirung  seiner  Mitglieder  zu  entscheiden  berufen  ist,  auch  ausschliesslich
  in  der  Lage  sein  soll,  über  die  Berechtigung  der  Wähler  zur
Stimmabgabe  zu  entscheiden.  Der  Verfasser  bekämpft  daher  die  dem  Erkenntnisse
  des  Reichsgerichts  vom  19.  April  1881  Z.  71  (HyeE’s  Sammlung  VI
Nr.  234)  zu  Grunde  liegende  Auffassung,  nach  welcher  das  Abgeordnetenhaus
unmittelbar  über  das  Recht  des  Gewählten,  das  Reichsgerieht  über  das  Recht
der  Wähler  zu  erkennen  berufen  sein  soll,  und  sucht  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  Reichsgerichtes  darzuthun,  dass  dasselbe  zum  Schutze  der
Volksinteressen  gegen  Uebergriffe  der  Regierung  zu  dienen,  nicht  aber  als
Revisionsinstanz  gegenüber  der  Volksvertretung  zu  fungiren  bestimmt  ist.
Erweisen  sich  die  Bedenken  gegen  die  Unterscheidung  zwischen  dem  Rechte
des  Gewählten  und  dem  als  Prämisse  desselben  stets  in  Betracht  kommenden
Rechte  der  Wähler  vom  Standpunkt  rein  akademischer  Betrachtung  durchaus
gerechtfertigt,  so  ist  es  doch  eine  andere  Frage,  ob  nicht  diese  wenig  glückliche
  Distinktion  thatsächlich  der  Gestaltung  des  positiven  österreichischen
Staatsrechtes  zu  Grunde  liegt.

Den  aus  Anlass  des  angeführten  reichsgerichtlichen  Erkenntnisses  über  die
oberösterreichischen  Grossgrundbesitzwahlen  im  Abgeordnetenhause  von  dem
Abg.  Grafen  HonEnwarT  gestellten  Antrag  auf  Prüfung  der  Kompetenzfrage
  sucht  der  Verfasser  in  der  Weise  zu  rechtfertigen,  dass  es  sich  hiebei
bloss  um  die  Sicherstellung  der  Kompetenz  des  Reichsrathes,  nicht  aber
um  einen  Eingriff  in  die  dem  Reichsgerichte  zustehende  selbständige  Kompetenzbestimmung
  gehandelt  habe.

ÜÖzernowitz.  F.  Hauke.