Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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vder  von  der  Gegenpartei  allein  vorzunehmenden  Handlung  beizuwohnen,  geladen  wurden,
namentlich  Eröffnungs-,  Zeugenvereidungs.,  Besichtigungs-,  Licitations-,  Schwörungsund
  Rekognitions-Termine.

In  solchen  wird  die  fragliche  Handlung  auch  bel  dem  Ausbleiben  beider  Theile
resp.  des  andern  Theils  vorgenommen,  oder  (z.  B.  bel  Urthels.  Erösfnungen)  für  vorgenommen
  geachtet,  soweit  es  die  Natur  der  Sache  nur  irgend  zuläßl.

8.  31.

Von  Kompromissen  auf  Sistirung  ded  Prozesses,  welche  erst  nach  Ablauf  einer  dem
Antragsleller  präjudiciellen  Grist  bei  den  Akten  eingehen,  gilt,  was  am  Schlusse  des  F.  1
des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1864  von  der  erst  nach  Ablauf  einer  Frist  erfolgenden
Fristersireckung  georduez  ist.

F.  Vom  Armeurechte.
8.  32.

Der  Armeneid  ist  abgeschaft.  Das  Amenrccht  ist  demjenigen  zu  enheilen,  der
durch  ein  Zeugniß,  welches  den  Angehörigen  des  Fürstenthums  von  dem  Einzelgerichte
ihres  Wohnortes,  den  Ausländern  von  den  in  den  betreffenden  Staaten  dazu  kompetenten
  Behörden  auszustellen  ist,  nachweist,  daß  sein,  nach  seinen  Bestandtheilen  anzugebendes,
  eiwalges  Vermögen  oder  sein  (Erwerb  nicht  hinreicht,  um  neben  seinem  und
der  Seinigen  nothwendigen  Unterhalte  die  Kosten  des  Prozesse#  zu  besireiten  und  zugleich
  über  die  Begründung  seines  Anspruches  oder  Widersprucheds  hiureichende  Auskunft
  geben  kann.

Darüber  ob  die  Vorlagen  zur  Enheilung  des  Armenrechles  genügend  seien,  hat
das  Prozeßgericht  zu  entscheiden,  gegen  dessen,  das  Armenrecht  versagende  Entscheidung
eine  einmalige  einfache  Beschwerde  an  die  dem  Prozeßgerichte  zunächst  vorgesepte  Justig=Aussichtsbehörde
  stattfindet.

G.  Von  Vollmachten.

8.  33.
NRücksichtlich  der  Prozeßvollmachten  bewendet  es  bei  den  bisherigen  gesehlichen  Besiimmungen.

Einer  Besiegelung  der  Prozeßvollmachten  bedarf  es  jekoch  nicht  mehr.  Parteien,
welche  das  Armenrecht  erlangt  haben,  dürfen  sich  geschriebener,  mit  den  gedruckten  Vollmachtsschemas
  gleichlautender  Vollmachten  bedienen.