82
vder von der Gegenpartei allein vorzunehmenden Handlung beizuwohnen, geladen wurden,
namentlich Eröffnungs-, Zeugenvereidungs., Besichtigungs-, Licitations-, Schwörungs-
und Rekognitions-Termine.
In solchen wird die fragliche Handlung auch bel dem Ausbleiben beider Theile
resp. des andern Theils vorgenommen, oder (z. B. bel Urthels. Erösfnungen) für vor-
genommen geachtet, soweit es die Natur der Sache nur irgend zuläßl.
8. 31.
Von Kompromissen auf Sistirung ded Prozesses, welche erst nach Ablauf einer dem
Antragsleller präjudiciellen Grist bei den Akten eingehen, gilt, was am Schlusse des F. 1
des Gesetzes vom 12. Mai 1864 von der erst nach Ablauf einer Frist erfolgenden
Fristersireckung georduez ist.
F. Vom Armeurechte.
8. 32.
Der Armeneid ist abgeschaft. Das Amenrccht ist demjenigen zu enheilen, der
durch ein Zeugniß, welches den Angehörigen des Fürstenthums von dem Einzelgerichte
ihres Wohnortes, den Ausländern von den in den betreffenden Staaten dazu kompe-
tenten Behörden auszustellen ist, nachweist, daß sein, nach seinen Bestandtheilen anzu-
gebendes, eiwalges Vermögen oder sein (Erwerb nicht hinreicht, um neben seinem und
der Seinigen nothwendigen Unterhalte die Kosten des Prozesse# zu besireiten und zu-
gleich über die Begründung seines Anspruches oder Widersprucheds hiureichende Aus-
kunft geben kann.
Darüber ob die Vorlagen zur Enheilung des Armenrechles genügend seien, hat
das Prozeßgericht zu entscheiden, gegen dessen, das Armenrecht versagende Entscheidung
eine einmalige einfache Beschwerde an die dem Prozeßgerichte zunächst vorgesepte Justig=
Aussichtsbehörde stattfindet.
G. Von Vollmachten.
8. 33.
NRücksichtlich der Prozeßvollmachten bewendet es bei den bisherigen gesehlichen Be-
siimmungen.
Einer Besiegelung der Prozeßvollmachten bedarf es jekoch nicht mehr. Parteien,
welche das Armenrecht erlangt haben, dürfen sich geschriebener, mit den gedruckten Voll-
machtsschemas gleichlautender Vollmachten bedienen.