E. 4.
Findet eine Wiederbeschäftigung der Beamten in anderen ZJweigen des
Staatsdienstes oder bei Reichsbehörden statt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen
über die Wiederbeschäftigung pensionirter Beamten auf die im §. 1 Absatz 2 und
im H. 3 bezeichneten Bezüge Anwendung.
S. 5.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der öffentlichen
Arbeiten und der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1894.
(L. S.) Wilbelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Gr. v. Caprivi.
Miquel. v. Heyden. Thielen. Bronsart v. Schellendorff.