Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

E.  4.

Findet  eine  Wiederbeschäftigung  der  Beamten  in  anderen  ZJweigen  des
Staatsdienstes  oder  bei  Reichsbehörden  statt,  so  finden  die  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Wiederbeschäftigung  pensionirter  Beamten  auf  die  im  §.  1  Absatz  2  und
im  H.  3  bezeichneten  Bezüge  Anwendung.

S.  5.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  und  der  Finanzminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  Juni  1894.

(L.  S.)  Wilbelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Gr.  v.  Caprivi.
Miquel.  v.  Heyden.  Thielen.  Bronsart  v.  Schellendorff.