vom 38. Juli 1867. 87
86.
Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung
desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels= und
Schifffahrts-Verträge mit fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zu-
stimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des
Jollparlaments erforderlich.
5 7.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen und zu schließen.
8B.
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zoll-
parlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
§6#.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
§ 140.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem
dam designirten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied
des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
W 11.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der
Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch
Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende
Kemmissarien vertreten werden.
8 12.
Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1) die dem Jollparlament vorzulegenden oder von demselben ange-
nommenen, unter die Bestimmung des Artikel 7 fallenden gesetz-
lichen Anordnungen einschließlich der Handels= und Schifffahrts-
Verträge;
2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7)
dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;