Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

92 Zollvereinigungsvertrag 
Artikel 13. 
Vergünstigungen für (Fewerbetreibende binsichtlich der Zollentrichtung 
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats- 
kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich 
der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, 
bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf 
prirative Rechnung nicht gewährt werden. 
Artikel 14. 
Dem auf Färderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkehrs gerichteten Zwecke des Jollvereins gemäß, sollen besondere Jollbe- 
günstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattpririlegien, da wo sie 
dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel- 
mehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrunge-Verhältnisse 
bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbezichungen mit 
dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung 
entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall er- 
theilt werden. 
Artikel 15. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, 
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, 
oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts- 
träger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückver- 
gütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung 
gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an 
Communen oder einzelne Privatberechte für eingezogene Zollrechte oder für 
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen- 
stände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch gollgesetzlich behandelt, und in Frei- 
registern, mit denen es wie mit den übrigen Jollregistern zu halten ist, notirt, 
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der 
demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Staate, von welchem die 
Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 16. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für die Eingangs- 
und Ausgangs-Abgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
	        
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