vom 8. Juli 1867. 99
Mustern, suchen, in den anderen Staaten keince weitere Abgabe hierfür zu
enrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche von Märkten und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver-
einsstaate die Angehörigen der auderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen
Angehörigen behandelt werden.
Artikel 27.
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das
Maaß-System und, soweit nöthig für das Gewichts-System ihrer Gebiete die
zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung
herbeimführen.
Artikel 28.
Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel
der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben,
wie solche von den eigenen Angehsrigen entrichtet werden, offen stehen; auch
sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines
oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angchörigen
der übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath
und That anzunehmen.
Artikel 29.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Jannar 1868 in Wirk-
samkeit.
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Jannar 1876 von dem einen oder
dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf
Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen
werden.
Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens am 31. Oktober des
laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den B. Juli 1807.
(ge.) von Pommer-Esche. von Philipsboru
(L. S.) 1. S
Delbrück. Weber
(L. S.) (I. S.)
Gerbig. von Thümmel.
(I. S.) I. S.)
von Spitzemberg. Riecke.
(L. S.) (I. S.)
Mathy. Ewald.
1. S.) (l. S.)
Thon. von Liebe.
(L. S.) (I. S.)
7°