Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Münster. 1195 
werden können, und ich habe dann nur hinzugesetzt, daß ich von Den- 
jenigen allerdings eine diametrale Feindschaft gegen den Bund voraussetzen 
würde, welche (wie es wörtlich in dem Stenographischen Bericht lautet) einen 
dauernden grundsätzlichen Widerspruch gegen die Sache selbst, nämlich gegen 
eine geregelte Ordnung der Bundesverwaltung aufrecht halten würden. Im 
Uebrigen verzichte ich auf das Wort. 
Graf Münster als Antragsteller): Ich habe auch nur eine persönliche 
Bemerkung dem Herrn Abgeordneten von Blanckenburg gegenüber machen 
wollen. Er hat mir vorgeworfen, daß ich in meiner Rede mit meiner 
Broschüre in Widerspruch gerathen wäre. Ich habe damals geschrieben, daß 
ich ein Bundesministerium nicht in diesen Mechanismus hineinpassend halte, 
und ich habe heute gesagt, daß ich die Ueberzeugung hätte, daß wenn dieser 
Antrag angenommen würde und wenn der Bundesrath und die Bundes- 
fürsten sich mit dem Antrage beschäftigen würden, sie diesen Mechanismus 
ändern würden. Daher stimmt das, was ich heute gesagt habe, mit meiner 
Broschüre ganz überein, und ich bin übrigens dem Herrn Abgeordneten von 
Blanckenburg sehr dankbar dafür, wenn er sonst die Grundsätze, die in dieser 
Broschüre entwickelt sind, als die seinigen annehmen will. 
Bei der namentlichen Abstimmung wurde der Antrag Twesten- 
Münster mit 111 gegen 100 Stimmen angenommen’). 
Nrt. 207. 
*Anmerkung. 
Ueber das gleichzeitige Tagen der Einzeln-Landtage mit dem 
Reichstage. 
In Folge der Konstatirung der Beschlußunfähigkeit des Norddeutschen 
Reichstages in der 2. Sitzung vom 24. März 1868 bemerkte 
Frhr. Nordeck zur Rabenau (Gießen-Grünberg-Nidda) 
Es liegt auf solche Weise die Frage vor, ob und was in dieser Beziehung 
*) St. B. S. 412 l. o. 
*) St. B. S. 412 fg. Eine dritte Berathung hatte bei der Ferm des Antrages 
geschäftsordnungsmäßig nicht stattgefunden. Deferirt wurde diesem Antrage nicht und 
ist Art. 17 der Verfassung von 1867 unveräudert in die Verfassung von 1871 überge- 
gangen. 
5½%% St. B. von 1868 S. 7 l. u.
	        
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