Münster. 1195
werden können, und ich habe dann nur hinzugesetzt, daß ich von Den-
jenigen allerdings eine diametrale Feindschaft gegen den Bund voraussetzen
würde, welche (wie es wörtlich in dem Stenographischen Bericht lautet) einen
dauernden grundsätzlichen Widerspruch gegen die Sache selbst, nämlich gegen
eine geregelte Ordnung der Bundesverwaltung aufrecht halten würden. Im
Uebrigen verzichte ich auf das Wort.
Graf Münster als Antragsteller): Ich habe auch nur eine persönliche
Bemerkung dem Herrn Abgeordneten von Blanckenburg gegenüber machen
wollen. Er hat mir vorgeworfen, daß ich in meiner Rede mit meiner
Broschüre in Widerspruch gerathen wäre. Ich habe damals geschrieben, daß
ich ein Bundesministerium nicht in diesen Mechanismus hineinpassend halte,
und ich habe heute gesagt, daß ich die Ueberzeugung hätte, daß wenn dieser
Antrag angenommen würde und wenn der Bundesrath und die Bundes-
fürsten sich mit dem Antrage beschäftigen würden, sie diesen Mechanismus
ändern würden. Daher stimmt das, was ich heute gesagt habe, mit meiner
Broschüre ganz überein, und ich bin übrigens dem Herrn Abgeordneten von
Blanckenburg sehr dankbar dafür, wenn er sonst die Grundsätze, die in dieser
Broschüre entwickelt sind, als die seinigen annehmen will.
Bei der namentlichen Abstimmung wurde der Antrag Twesten-
Münster mit 111 gegen 100 Stimmen angenommen’).
Nrt. 207.
*Anmerkung.
Ueber das gleichzeitige Tagen der Einzeln-Landtage mit dem
Reichstage.
In Folge der Konstatirung der Beschlußunfähigkeit des Norddeutschen
Reichstages in der 2. Sitzung vom 24. März 1868 bemerkte
Frhr. Nordeck zur Rabenau (Gießen-Grünberg-Nidda)
Es liegt auf solche Weise die Frage vor, ob und was in dieser Beziehung
*) St. B. S. 412 l. o.
*) St. B. S. 412 fg. Eine dritte Berathung hatte bei der Ferm des Antrages
geschäftsordnungsmäßig nicht stattgefunden. Deferirt wurde diesem Antrage nicht und
ist Art. 17 der Verfassung von 1867 unveräudert in die Verfassung von 1871 überge-
gangen.
5½%% St. B. von 1868 S. 7 l. u.