Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Quer  über  die  Fahrbahn  laufende  Kandel  sind  zu  vermeiden  und,  wo  dies  nicht  thunlich
  ist,  zu  pflastern  und  überhaupt  so  anzulegen,  daß  dadurch  der  Verkehr  möglichst
wenig  belästigt  wird.

Nebenwege  sind  entweder  mit  Platten,  oder  anderem  passendem  Material  herzustellen
  und  gut  zu  unterhalten.

Das  Pflanzen  von  Bäumen  und  das  Einsetzen  von  Pfählen  oder  Weichsteinen,  sowie
  das  Aufstellen  von  Brunnen,  Anschlagsäulen,  Pissoirs  und  dergl.  auf  den  Straßen
ist  nur  insoweit  zuläßig,  als  dadurch  nicht  der  Verkehr  erschwert  oder  gefährdet  wird.

Zu  Art.  13  der  Bauordnung.
8.  15.

Bevor  die  Gemeinde  auf  die  Herstellung  von  Zufahrten  zu  projektirten  neuen  Gebäuden
  einen  Aufwand  macht,  kann  sie  von  den  betreffenden  Bauunternehmern  Sicherheitsleistung
  dafür  verlangen,  daß  die  wirkliche  Ausführung  jener  Gebäude  nach  Herstellung
  der  Zufahrt  sofort  begonnen  wird.

Zu  Art.  15  der  Bauordnung.
8.  16.

Wenn  von  dem  in  Art.  15  Abs.  1  den  Gemeinden  eingeräumten  Rechte  Gebrauch  gemacht
wird,  so  hat  der  Gemeinderath  über  die  Straßen,  bezüglich  deren  der  Gemeinde  Ansprüche
  der  fraglichen  Art  erwachsen,  ein  zugleich  den  Betrag  des  Auswandes  auf  die  Anlegung
  derselben  angebendes  Verzeichniß  zu  führen,  welches  von  jedem  Ortseinwohner  eingesehen
  werden  darf.

Außerdem  ist  jedem  Baulustigen  bei  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  von  der  Gemeindebehörde
  die  mit  dem  Beginne  des  Baus  zu  erfüllende  Verbindlichkeit,  beziehungs.
weise  der  Betrag  des  der  Gemeinde  zu  ersetzenden  Aufwandes  soweit  möglich  bekannt  zu
machen.

Zu  Art.  19  der  Bauordnung.
§.  17.

Alle  Baugerüste  müssen  fest  und  stark  hergestellt  und  angebracht  sein,  wie  es  der
Zweck  erfordert,  für  den  sie  errichtet  werden.

Sodann  sind  bei  Dachumdeckungen,  Dachreparaturen  und  sonstigen  Bauarbeiten,
sowie  bei  dem  Abbruch  von  Bauten  und  bei  dem  Sprengen  von  Felsen  die  zum  Schutz  ge-