Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1196 1868. Art. 20. 
das Haus, um in Zukunft derartigen Erscheinungen vorzubeugen, zu be- 
schließen haben wird. Ich halte es für durchaus unzulässig, daß zu gleicher 
Zeit die Einzeln-Landtage, besonders die Provinzial-Landtage mit dem Reichs- 
tage tagen. 
In der 5. Sitzung vom 30. März 1868 kam sodann folgender An- 
trag ein: 
Antrag Rabenau-Stephani?"?: 
„den Bundeskanzler aufzufordern dahin zu wirken, daß in Zukunft 
ein gleichzeitiges Tagen von Territorial-- und Provinziallandtagen 
mit dem Reichstage vermieden werde.“ 
In der 7. Sitzung vom 8. April 1868 erstattete Vortrag: 
Freiherr von Hagbe (Mühlhausen-Langensalza-Weißensee)“): Meine 
Herren! Der Antrag des Herrn Abgeordneten Freiherr Nordeck zur Rabenau, 
Dr. Stephani und Genossen stützt sich auf die Thatsache, daß gleichzeitig 
mit dem gegenwärtig versammelten Reichstage mehrere Territoriallandtage 
und fast sämmtliche Provinziallandtage Prcußens tagen. Der Antrag ist so 
kar und einleuchtend, daß er einer Motirirung kaum bedarf und ich würde 
mich daher darauf beschränken können, auf die Nützlichkeit und Nothwendig- 
keit desselben hinzuweisen und denselben aus diesem Grunde ihrer Annahme 
zu empfehlen, wenn derselbe nicht noch ein zweites bedeutsames Moment ent- 
hielte, welches mir die Pflicht auferlegt etwas näher in die Erörterung 
desselben einzutreten. Der Antrag hat eine praktische und eine nationale 
Bedeutung. Wende ich mich zunächst zur praktischen Seite desselben, so 
muß ich vor Allem herrorheben, daß die Unbeschlußfähigkeit dieses hohen 
Hauses in seiner ersten Sitzung am 24. Mätz allerdings die Nothwendigkeit 
einer Abhülfe auf das Eclatanteste darthut. Es kann ja vorkommen, meine 
Herren, und es ist gewiß in allen parlamentarischen Versammlungen der Welt 
schon vorgekommen, daß ein Haus momentan beschlußunfähig ist, daß mo- 
mentan die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder im Hause 
nicht anwesend ist, es kann dies in rein zufälligen Umständen, in unvorher= 
gesehenen, unberechenbaren Verhältnissen liegen, es darf indeß ein derartiger 
Zustand doch nie zu einem chronischen Uebel werden, am wenigsten darf ein 
solcher durch Maßnahmen der Regierung herbeigeführt sein. Zum chronischen 
Uebel könnte sich dieser Zustand sehr leicht gestalten, wenn demselben nicht 
im Sinne der Herren Antragsteller in irgend einer Weise Abhilfe geschafft 
wird. Es läßt sich gewiß nicht verkennen, daß durch den gegenwärtig, aber 
») St. B. von 1868 S. 23 l. o. 
*)) St. B. S. 75 l. o.
	        
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