Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Historische Einleitung. 
Zwei Momente waren es, welche mit dem Schlusse des Krieges von 
1866 als Ausgangspunkte für die Weiterentwickelung der gesammtdeutschen 
Verhältnisse gegeben waren, der Zollrerein und die Schutz= und Tuutz- 
Bündnisse. 
Was den Zollverein betrifft, so war sein erster Keim dadurch gelegt 
worden, daß Preußen durch Gesetz vom 26. Mai 1818 zunächst im eigenen 
Lande für alle verschiedenc Bestandtheilc desselben eine gemeinsame zeitgemäße 
Zollreform in's Werk setzte. Das geschaffene Zollsystem fand zwar im übri- 
gen Deutschland, besonders in den süddeutschen Staaten zahlreiche Gegner, 
allmälig jedoch erfolgten auf Grund desselben immer mehrere Anschlüsse an 
Preußen und führten schließlich zu der Institution des deutschen Zollvereins. 
Im Jahre 1819 hatte sich Sonderbhausen, 1822 Rudolstadt, 1823 Weimar, 
1826 Lippe-Detmold und Bernburg, 1828 Anhalt angeschlossen. Im gleichen 
Jahre trat sodann auch Darmstadt ein, welches bisher einen Separatvertrag 
mit den süddemschen Staaten geschlossen hatte. Im Jahre 1831 folgte Kur- 
hessen. Endlich im Jahre 1833 gelang es, auch Würtemberg und Baiem, 
welche im Jahre 1828 einen besonderen Jollverein gebildet hatten, mit dem 
prcußischen Vereine zu vereinigen. Im gleichen Jahre folgten nun auch 
Sachsen und die Thüringischen RKleinstaaten, welche bisher unter sich wieder 
cinen eigenen Vercin gebildet hatten. Cinige Jahre später schlossen sich 
Baden, Hombing, Nassau und Frankfurt an. Braunschweig trat 1841, 
Luremburg 1842 bei. Erst im Jahre 1851 und mi gegen große Zuge- 
ständnisse (Präcipuum) trat Hannover, und hicrauf, 1852, auch Olden- 
bung bei. 
Durch Vertrag vom 4. April 18.53 wurde der auf solche Weise beinahe 
ganz Deutschland (ohne Oesterreich) umfassende Zollrerein bis Ende des 
Jahres 1864 erneuert, — in welcher Zwischenzeit (1856) besonders auch 
Bremen noch beitrat. Am Schlusse dieser Periode rief der am 29. März 
1862 abgeschlossene, vom 2. Angust 1862 datirende und mit 1. Juli 1865 
in Kraft getretene preußisch-französische Handelovertrag in Folge des Wider- 
strebens der meisten und unter ihnen gerade der größten Jollvereinsstaaten 
lebhafte Kämpfe gegen die preußische Politik auf diesem Gebiete hervor, bei 
welchen Kämpfen Oesterreich, — zugleich im Interesse seines eigenen durch Ver-
	        
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