Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Historische Einleitung. 107 
trag vom 19. Februar 1853 angebahnten Verhältnisses zu dem Zollvereine, 
— die Gegner Preußens kräftig unterstützte. Allein so fest war bereits das 
Band geworden und so unentbehrlich erschien der Verein für den deutschen 
Handel, daß um den Preis der Fortdauer des Vereins) sich schließlich alle 
Vereins-Staaten zur gleichmäßigen Annahme des preußisch-französischen Han- 
delsrertrages herbeiließen. Um die gleiche Zeit, unter dem 16. Mai 1865 
kam der neue, die gesammte bisherige Eutwicklung zusammenfassende Joll- 
rereinsvertrag zu Stande’). — 
Eine neue, gewissermaßen noch schwerere Probe hatte das nationale 
Band schon im nächsten Jahre zu bestehen, aber selbst während des Krieges 
bewährte es sich thatsächlich. Formell freilich war der Jollvereinsvertrag 
durch den Ausbruch des Kricges von 1806 aufgehoben worden. GEs ver- 
Fflichteten sich daher insbesondere die süddeutschen Regierungen in den Frie- 
dens-Verträgen vom August dieses Jahres auodrücklich den Vertrag wieder 
in Kraft treten zu lassen; jedoch wurde hiebei jedem der kontrahirenden 
Theile das Recht vorbehalten, den Verein nach Ablauf der sechsmonatlichen 
Kündigungsfrist seinerseits aufzulösen. Durch die Gründung des Nord- 
deutschen Bundes und die bezüglichen Bestimmungen der vereinbarten Ver- 
fassung desselban wurde aus sämmtlichen Norddentschen Bundeostaaten ein 
cinziges Zoll= und Handelsgebiet, welches unter der allgemeinen Legislation 
Vdes Norddeutschen Bundes stand, geschaffen. Da hierdurch gewissermaßen 
eine Auflösung der bisherigen Institution des Zollvereins herbeigeführt wurde, 
sorgte Prcußen dafür, daß der Jollverein, insoweit er die süddeutschen Staaten 
umfaßte, dießbezüglich eine Umbildung erfuhr. Dieß der Zweck des mit 
Baiern, Würtemberg, Baden und Hessen am 8. Juli 1867 geschlossenen neuen 
Jellvereinigungsvertrages. Das wichtigste Moment der geschaffencn 
neuen Organisation war das Zollparlament, welches zum ersten Male vom 
7. April bis 23. Mai 1868 tagte. 
Auch mit Oesterreich gelang es, die Jollverhältnisse aufs Neuc zu 
ordnen, indem unter dem 9. März 1868 ein Vertrag zu Stande kam“). 
War auch dem deutschen Zollparlamente schon in dessen ersten Jahres- 
sessionen eine Reihe wichtiger Gesetze zu danken, von denen wir das Gesetz 
rom 2. Oktober 1867 über die Aufhebung des Salzmonopols und das Ver- 
einszellgesetz vom 1. Juli 1869 besonders hervorheben, so wollte doch in 
anderer Richtung eine Hoffnung, welche man schon an den Beginn der 
*) Preußen, dessen Staateruder seit 24. September 1862 in der Hand von Bis- 
Narck Schönhausens ruhte, (s. Bd. 1. S. 58) hatte bestimmt erklärt. es werde in einer 
destnitiven Ablehnung des französischen Handelsvertrages durch die übrigen ZJollvereins- 
staaten die Absicht erkeunen, den Jollverein nicht fortsetzen zu wollen. Arnd. Ge- 
scichte der Jahre 1960—1867 Bd. I. S. 485. 
*) Teichmann im Rechtslexikon von Fr. v. Holtzendorff. (keipzig 1871) 
*W) Teichmann a a. O.
	        
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