Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

32 Wahlgesetz. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
dußeren Kennzeichen versehen sein. 
§ 11. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des 
Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, bandschriftlich 
oder im Wege der Verielfältigung zu rersehen. 
8 12. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine 
absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kan- 
didaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
* 13. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit 
Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand des Wahlbezirkes 
nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den 
Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt 
der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis 
der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
& 14. 
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von 
dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunchmen. 
* 15. 
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch 
das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für das 
ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement. 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden. 
8 16. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für 
die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Walblkreisen werden von den 
Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den Ge- 
meinden getragen. 
& 17. 
Die Wablberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag
	        
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