32 Wahlgesetz.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
dußeren Kennzeichen versehen sein.
§ 11.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des
Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, bandschriftlich
oder im Wege der Verielfältigung zu rersehen.
8 12.
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kan-
didaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
* 13.
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit
Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand des Wahlbezirkes
nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den
Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt
der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis
der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
& 14.
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von
dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunchmen.
* 15.
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch
das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für das
ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden.
8 16.
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und für
die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Walblkreisen werden von den
Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den Ge-
meinden getragen.
& 17.
Die Wablberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag