Wahlreglement. 33
kereffenden Wablangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen
Näumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versamm-
lungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt.
§ 18.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung
stanfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nänmllichen Zeit-
runkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den
kazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre
Gültigkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869.
(I. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
VII. Reglement zur Auslührung des Wahlgesetzes für
den Reichstag des Norddentschen Bundes.
Bom 28. Mai 18707).
Der Bundesratb hat auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes für den
Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 beschlossen, das
nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.
*51.
Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.)
ist gemäß § 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. an-
liegenden Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Orts-
vorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die
*) Bundesgesetzblatt von 1870, S. 275. Beigegeben sind Formularien (S. 283 fgg.),
dann das Verzeichniß der Wahikreise und der für die Wahlhandlungen zuständigen Be-
brden (S. 289 fgg.) Durch Bekann tmachung vom 27. Februar 1871 wurden
Machtriäge zu diesem Wahlreglement mit Rücksicht auf Bavern, Würtemberg,
Baden und Hessen gemacht, nämlich das diesbezügliche Verzeichniß der Wahlkreise
and der in diesen Ländern für die Wahlhandlungen zustehenden Behörden beigefügt.
Burdesgesesbl. 1871. S. 25 fgg. Vergl. den Abschnitt: „Wahlkreise und Reichstags-
Adgeordnete“ im Jahrbuche von Holtendorff. I. Hlfte. S. 104.
Auenalien IUI. 3