Kommissionsbericht. 485
bisherigen Norddeutschen Bund, Würtemberg, Baden und Hessen für seine
süklich vom Maine gelegenen Landestheile, und zwar:
A. Vertrag über die Gründung eines Deutschen Bundes zwischen dem
bisherigen Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen für seine
südlich vom Maine gelegenen Landestheile, d.d. Versailles den
15. November 1870;
B. als Beilage zu diesem Vertrag: die Verfassung des Deutschen
Bundes;
C. Vertrag zwischen dem bisherigen Norddeutschen Bunde, Baden und
Hessen einerseits, Würtemberg andererseits, d.d. Berlin den 25. No-
vember 1870, betreffend den Beitritt Würtembergs zu der ad A.
und B. getroffenen Vereinbarung;
D. Schlußprotokoll, d.d. Berlin den 25. November 1870, zwischen
den eben genannten Staaten;
E. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Wür-
temberg,
Versailles den 21. November 1870,
Berlin den 25. November 1870,
mit zwei Beilagen, die Kriegs= und Friedensformation des K.
Würtembergischen Armeekorps betreffend.
Zu dieser Militärkonvention gehört ein Schlußprotokoll vom
gleichen Tage, welches von dem Justizminister v. Mittnacht in
der Sitzung vom 19. Dezember vorgetragen wurde und wörtlich
dem Protokolle dieser Sitzung einverleibt ist.
II. Die Verträge über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses
wischen den ad I. genannten Staaten und Baiern.
Hieher gehören
A. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baiern über den
Abschluß eines ewigen Bundes unter dem Namen „Deutscher
Bund“", d.d. Versailles, 23. November 1870;
B. Schlußprotokoll zwischen den ad A. genannten Staaten, d.d. Ver-
sailles 23. November 1870;
C. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund, Baiern, Würtemberg,
Baden und Hessen, d.d. Berlin den 8. Dezember 1870, betreffend
den Beitritt von Würtemberg, Baden und Hessen zu dem Ver-
trage unter Ziff. II. A., von Baiern zu der Verfassung unter
Ziff. I. B. und dem Vertrage unter Ziff. I. C.
III. Aenderungen der Verfassung des Deutschen Bundes, im Einver-
stinduiß mit den Regierungen von Würtemberg, Baiern, Baden und
bessen vom Bundesrathe und Reichstage des norddeutschen Bundes ange-
nemmen, betreffend die Benennung des Deutschen Bundes als „Deutsches