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Nöthigenfalls können die Zinsen aus dem Stockfond ohne
Berücksichtigung der sub a, b, c angeführten Bestimmungen
auch zur theilweisen Bestreitung der satzungsmäßigen Pensionen
verwendet werden, wenn der Pensions-Fond zu diesem Behufe
nicht ausreichen sollte.
§. 78.
Ueber die Art der Verwendung der Renten aus dem Stock-
Fond gemäß den Bestimmungen des vorstehenden §. beschließt
nach Vernehmung der Verwaltungsorgane die jeweilige General=
Versammlung für die Dauer der nächsten Verwaltungs= oder
Finanz-Periode.
Capitel VII.
Verwaltung.
§. 79.
Die Dauer einer Verwaltungs= oder Finanzperiode ist auf
sechs Jahre festgesetzt.
§. 80.
Der Verein verwaltet sein Vermögen selbst; die Verwal-
tung wird durch folgende Organe geleitet:
a) durch die Kreisausschüsse;
b) durch den Verwaltungsrath;
e) durch das Schiedsgericht.
Diesen Organen liegt die Berathung und Entscheidung
über die Verwaltungs-Angelegenheiten ob.
8. SI.
Zur Besorgung der Verwaltungs-Angelegenheiten in den
einzelnen Kreisen wählen sämmtliche in einem Kreise Betheiligte
auf drei Jahre einen Kreisausschuß, bestehend aus drei Mit-
gliedern und einem Ersatzmann, welche an einem und demselben
Orte wohnen.
Die Wahlresultate werden dem Verwaltungsrathe angezeigt
und im betreffenden Kreise bekannt gemacht.
Der Kreisausschuß vertheilt unter sich die Stellen eines
Vorstandes, Kassiers und Sekretärs, welch' Letzterer zugleich
die Stelle eines Controleurs bekleidet, — ist für das ihm an-
vertraute Vermögen der Gesellschaft solidarisch haftbar und dem
Verwaltungsrathe unmittelbar untergeordnet.