Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Wahlreglement. 37 
Abwesende kõnnen in keiner Weise durch Stellrertreter oder sonst an der 
Vabl sbenehmen. 
8 15. 
Der Wäbler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, 
an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn 
der Wablbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in 
Stärten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine 
Bebnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der 
Wöblerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder 
dessen Vertreter ( 12 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das 
auf dem Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm 
rerzceichnete Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von 
weitzem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind 
10. Absatz 2 des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Ins- 
de#endcre hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere 
Simmzettel abgegeben werden. 
§ 16. 
Der Prrtokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
§17. 
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung 
fi geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr 
angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneräffnet 
gezäblt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschieden- 
deit ron der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen 
der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (5 16 des Regle- 
ments) so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle 
anzugeben. 
& 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn 
dem Wahlrorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen 
Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung 
aufbewahrt. 
Der Pretokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Pro- 
Prkoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme
	        
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