fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Nöthigenfalls können die Zinsen aus dem Stockfond ohne 
Berücksichtigung der sub a, b, c angeführten Bestimmungen 
auch zur theilweisen Bestreitung der satzungsmäßigen Pensionen 
verwendet werden, wenn der Pensions-Fond zu diesem Behufe 
nicht ausreichen sollte. 
§. 78. 
Ueber die Art der Verwendung der Renten aus dem Stock- 
Fond gemäß den Bestimmungen des vorstehenden §. beschließt 
nach Vernehmung der Verwaltungsorgane die jeweilige General= 
Versammlung für die Dauer der nächsten Verwaltungs= oder 
Finanz-Periode. 
Capitel VII. 
Verwaltung. 
§. 79. 
Die Dauer einer Verwaltungs= oder Finanzperiode ist auf 
sechs Jahre festgesetzt. 
§. 80. 
Der Verein verwaltet sein Vermögen selbst; die Verwal- 
tung wird durch folgende Organe geleitet: 
a) durch die Kreisausschüsse; 
b) durch den Verwaltungsrath; 
e) durch das Schiedsgericht. 
Diesen Organen liegt die Berathung und Entscheidung 
über die Verwaltungs-Angelegenheiten ob. 
8. SI. 
Zur Besorgung der Verwaltungs-Angelegenheiten in den 
einzelnen Kreisen wählen sämmtliche in einem Kreise Betheiligte 
auf drei Jahre einen Kreisausschuß, bestehend aus drei Mit- 
gliedern und einem Ersatzmann, welche an einem und demselben 
Orte wohnen. 
Die Wahlresultate werden dem Verwaltungsrathe angezeigt 
und im betreffenden Kreise bekannt gemacht. 
Der Kreisausschuß vertheilt unter sich die Stellen eines 
Vorstandes, Kassiers und Sekretärs, welch' Letzterer zugleich 
die Stelle eines Controleurs bekleidet, — ist für das ihm an- 
vertraute Vermögen der Gesellschaft solidarisch haftbar und dem 
Verwaltungsrathe unmittelbar untergeordnet.
	        
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