54 Vertrag mit Bayern.
Königreiche Bayern, Sachsen und Wüntemberg unter dem Vorsitze
Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
§ 7.
In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung
eingeschaltet:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zu-
stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein An-
griff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
88.
Artikel 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes-
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst
im Wege der Bundezgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist,
dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem
Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
89.
Artikel 19 lautet fortan wie folgt:
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden. Diese Erekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und
vom Bundespräsidium zu vollstrecken.
8 10.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869, (Artikel 79, Nr. 13) vorbehalten ist, werden
in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich
des Main 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammt-
zahl der Abgeordneten 382.
* 11.
Artikel 28 erhält folgenden Zusatz:
Bei der Beschlußfassung über cine Angelegenbeit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemein-
schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder ge-