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delt sich hbier nur um das Verhältniß, in dem diese Bestimmung des Art. 60
S# u Art. 5 alinca 2 steht. Herr Baron v. Stauffenberg hat es, ich glaube
ihn nicht unrecht verstanden zu haben, als eine „Streitfrage“ bezeichnet, ob
der Artikel 60 der Bestimmung des Art. 5 alinea 2 unterlicge. Ich habe
einen anderen Commentar: die Norddeutsche Bundesverfassung, erläutert von
Hiersemenzel, — in der Hand, und da lesen Sie auf Seite 160 die ganz kurze
und apodiktische Bemerkung: „Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke fällt
unter die Vorschrift des Art. 5 alinea 2.“ Das ist die eine Seite der
Bebaupxtung. Nun, meine Herren, komme ich gleich auf die andere. Ich
habe bereits gesagt, mit dem 31. Dezember 1871 hört der „eiserne Militär-
ctat“ unfraglich auf, und es tritt für die Bundesregierung die Verpflichtung
zur Vorlage eines Etatsgesetzes ein. Allein erstens müssen die 225 Thaler
bis dahin zur Bundeskassa fortbezahlt werden, bis das Gesetz über die Frie-
denspräsenzstärke zu Stande gekommen ist und hierin etwa eine Aenderung
herworbringt; das ist Eines. Ich glaube wohl mich nicht zu irren, wenn ich
eine Acußerung des Herrn Dr. Marq. Barth im Ausschusse auf den
zweiten jetzt folgenden Punkt beziehe. Herr Dr. M. Barth hat nänlich
im Ausschusse gesagt, er müsse allerdings gestehen, daß er dem Art. 62 eine
andere Fassung wünsche. Ich habe ihn wohl nicht mißverstanden. Zweitens
besagt nun der Art. 62 alinea 4: „Die Verausgabung wird durch ein Etats-
gesetz festgestellt.“ Was unter diesem Etatsgesetze verstanden werden müsse,
das ist in Art. 71 alinen 2 näher gesagt, und auch Herr Baron v. Stauf-
fenberg hat Ihnen das auseinandergesetzt. Aber es ist in alinen 4 nicht
gesagt, was denn mit dem angesammelten Gelde geschehen soll, wenn das
Etatsgesetz nicht zu Stande kommt.
Dr. Bölh: Nichts!
Dr. Jörg (Referent): Nun der Herr Dr. Völk ruft „Nichts"! Das
dürfte aber doch seine Schwierigkeit haben. Was thut man denn inzwischen
mit der Armee? Es haudelt sich denn doch bei der Armee um eine lebendige
Einrichtung. Sie muß besoldet werden, sie muß ernährt werden, sie muß
überhaupt erhalten werden. Was soll denn geschehen, wenn das Geld im
Kasten liegen bleibt? Ueberdics, meine Herren, wird auch nicht zu läugnen
sein, daß der Friedenspräsenzstand sich nach der Friedenspräsenzstärke zu
richten habe. Ich denke nun, meine Herren, der Herr Referent der ersten
Kammer, der sich ja verhältnißmäßig ausführlich über diesen Punkt ausgesprochen
hat, hat auf die Bestimmung in alinea 4 bezüglich des Etategesetzes des-
wegen keine Rücksicht genommen, weil es ihm geradezu absurd erschien, an-
zunehmen, daß das angesammelte Geld in der Bundeskassa liegen bleiben
sollc, und inzwischen die Armee leiden müsse. Ich kann mir das nicht anders
vorstellen, und deswegen hat er ebenso wie ich angenommen, daß auch in
dieser Beziehung, wie in Bezug auf den Art. 60 der Art. 5 alinen 2 maß-