Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Jörg. 747 
delt sich hbier nur um das Verhältniß, in dem diese Bestimmung des Art. 60 
S# u Art. 5 alinca 2 steht. Herr Baron v. Stauffenberg hat es, ich glaube 
ihn nicht unrecht verstanden zu haben, als eine „Streitfrage“ bezeichnet, ob 
der Artikel 60 der Bestimmung des Art. 5 alinea 2 unterlicge. Ich habe 
einen anderen Commentar: die Norddeutsche Bundesverfassung, erläutert von 
Hiersemenzel, — in der Hand, und da lesen Sie auf Seite 160 die ganz kurze 
und apodiktische Bemerkung: „Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke fällt 
unter die Vorschrift des Art. 5 alinea 2.“ Das ist die eine Seite der 
Bebaupxtung. Nun, meine Herren, komme ich gleich auf die andere. Ich 
habe bereits gesagt, mit dem 31. Dezember 1871 hört der „eiserne Militär- 
ctat“ unfraglich auf, und es tritt für die Bundesregierung die Verpflichtung 
zur Vorlage eines Etatsgesetzes ein. Allein erstens müssen die 225 Thaler 
bis dahin zur Bundeskassa fortbezahlt werden, bis das Gesetz über die Frie- 
denspräsenzstärke zu Stande gekommen ist und hierin etwa eine Aenderung 
herworbringt; das ist Eines. Ich glaube wohl mich nicht zu irren, wenn ich 
eine Acußerung des Herrn Dr. Marq. Barth im Ausschusse auf den 
zweiten jetzt folgenden Punkt beziehe. Herr Dr. M. Barth hat nänlich 
im Ausschusse gesagt, er müsse allerdings gestehen, daß er dem Art. 62 eine 
andere Fassung wünsche. Ich habe ihn wohl nicht mißverstanden. Zweitens 
besagt nun der Art. 62 alinea 4: „Die Verausgabung wird durch ein Etats- 
gesetz festgestellt.“ Was unter diesem Etatsgesetze verstanden werden müsse, 
das ist in Art. 71 alinen 2 näher gesagt, und auch Herr Baron v. Stauf- 
fenberg hat Ihnen das auseinandergesetzt. Aber es ist in alinen 4 nicht 
gesagt, was denn mit dem angesammelten Gelde geschehen soll, wenn das 
Etatsgesetz nicht zu Stande kommt. 
Dr. Bölh: Nichts! 
Dr. Jörg (Referent): Nun der Herr Dr. Völk ruft „Nichts"! Das 
dürfte aber doch seine Schwierigkeit haben. Was thut man denn inzwischen 
mit der Armee? Es haudelt sich denn doch bei der Armee um eine lebendige 
Einrichtung. Sie muß besoldet werden, sie muß ernährt werden, sie muß 
überhaupt erhalten werden. Was soll denn geschehen, wenn das Geld im 
Kasten liegen bleibt? Ueberdics, meine Herren, wird auch nicht zu läugnen 
sein, daß der Friedenspräsenzstand sich nach der Friedenspräsenzstärke zu 
richten habe. Ich denke nun, meine Herren, der Herr Referent der ersten 
Kammer, der sich ja verhältnißmäßig ausführlich über diesen Punkt ausgesprochen 
hat, hat auf die Bestimmung in alinea 4 bezüglich des Etategesetzes des- 
wegen keine Rücksicht genommen, weil es ihm geradezu absurd erschien, an- 
zunehmen, daß das angesammelte Geld in der Bundeskassa liegen bleiben 
sollc, und inzwischen die Armee leiden müsse. Ich kann mir das nicht anders 
vorstellen, und deswegen hat er ebenso wie ich angenommen, daß auch in 
dieser Beziehung, wie in Bezug auf den Art. 60 der Art. 5 alinen 2 maß-
	        
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