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An
III.
Vertrag mit Bayern.
Korrespondenz, endlich die Regelung des Post= und Telegraphen--
verkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
85.
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen, so
findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern:
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Artikel erhält sedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von
Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten
seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete bele-
genen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen,
ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung.
deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu ge-
hörigen Vollzugs--Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c.
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes-
gesetzgcbung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver-
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Cintritte
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und
sonstigen Bestimmungen.
Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden,
wie nach Verbältniß der Kopfstärke durch den Militär-Etat des
Deutschen Bundes für die übrigen Theile det Bundesheeres aus-
gesetzt wird.
Dieser Geldbctrag wird im Bundesbudget für das Königlich
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Ver-
ausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung
Bayemrn überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Ver-
hälmiß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer
in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter
der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilifsirung — unter dem
Befehle des Bundesfeldherrn.