74 Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegcben Berlin, den 22. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
X. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Heseen, die Fortdauer des Joll-
und Handelsvereins betreffend.)
Vom B. Juli 1867.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König
von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die
zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums,
von der Absicht geleitet, die Fortdauer des Deutschen Zoll= und Handels-
Vereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen
Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhandlungen eröffnen
lassen und zu Berollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial -Direktor Alcrander Max von Phi-
lipsborn und
Allerhöchst Ihren Ministerial -Direktor Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchst ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
die außer Seiner Masestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen
Joll= und Handels-Vereine betheiligten Sonveraine, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
*.) Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1867/68. S. 81.