Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Im Interesse einer förderlichen Abwicklung der verschiedenen Entschädigungs- und 
Vergütungsansprüche ist es gelegen, wenn, soweit thunlich, die Anmeldung und Vertretung 
auch der Ansprüche der Hilfs- und Bewachungsmannschaften von den betreffenden Ge— 
meinden übernommen wird. 
S. 45. 
Das Oberamt hat, erforderlichenfalls nach vorheriger Ergänzung der Akten, dem 
Amtsversammlungsausschuß derjenigen Amtskörperschaft, zu deren Bezirk die in Brand 
gerathene Waldfläche gehört, und wenn diese letztere sich über mehrere Oberamtsbezirke 
erstreckt, dem Amtsversammlungsausschuß jeder der betheiligten Amtskörperschaften Gele- 
genheit zur Aeußerung über die erhobenen Ansprüche zu geben und alsdann die Akten 
mit seinen eigenen Anträgen der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen, welche über die 
erhobenen Ansprüche entscheidet und zutreffendenfalls die zu gewährende Entschädigung 
oder Vergütung festsetzt und deren Vertheilung gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 vornimmt. 
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, so 
haben die betheiligten Amtskörperschaften nach dem Verhältniß der Größe ihres Antheils 
an der Fläche Ersatz zu leisten. 
Die Verfügung der Kreisregierung (Abs. 1) ist den Betheiligten oder deren Be- 
vollmächtigten urkundlich zu eröffnen. Gegen dieselbe steht denjenigen, welche den An- 
spruch erhoben haben, und, wenn und soweit es sich nicht um die Abweisung eines An- 
spruchs handelt, auch der Amtsversammlung beziehungsweise dem Amtsversammlungs- 
ausschuß jeder der betheiligten Amtskörperschaften die Beschwerde an das Ministerium 
des Innern zu. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig (Art. 13 Abf. 4). 
g. 46. 
Die Kreisregierung hat die nach Art. 13 Abs. 1 und 2 die Staatskasse treffenden 
Beträge an Entschädigungen und Vergütungen bei dem Kameralamt desjenigen Bezirks 
zur Zahlung anzuweisen, zu welchem die in Brand gerathene Waldfläche gehört. Erstreckt 
sich die letztere über mehrere Kameralamtsbezirke, so hat die Kreisregierung die Wahl, 
welchem von den in Betracht kommenden Kameralämtern sie die Ausbezahlung der Be- 
träge übertragen will. Die die Amtskörperschaft treffenden Ersatzbeträge sind auf die 
betreffenden Oberamtspflegen zur Zahlung anzuweisen. 
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