Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 188 
ersten Erwerber der Landeshoheit in hausgesetzlich 
gültiger, durch Männer vermittelter Ehe abstammen, 
alls sie nicht aus dem Königlichen Hause ausgeschieden 
sind, die ebenbürtigen (&emahlinnen der Prinzen sowie 
deren ebenbürtige Witwen. Der König hat persönlich 
ihnen gegenüber die Gewalt eines Familienhauptes und 
kraft derselben a) das Konsensrecht bei einer Ehe- 
schließung; b) die Vormundschaft bei Geisteskrankheit, 
Minderjähri keit und Verschwendung; c) die Beaufsichti- 
gung der Erziehung; d) ein Disziplinarstrafrecht. Als 
preußische Staatsuntertanen unterliegen die Mitglieder 
es Königlichen Hauses, auch der Kronprinz, an und für 
sich der preußischen Stantegesetzgebun ‚ vorbehaltlich 
ositiver Ausnahmen (O.V.G. Bd. 47, 3 33). Streitig- 
eiten unter einander werden auf dem Wege von Aus- 
trägen, die der Hausminister vorzubereiten hat, erledigt. 
In Rechtsstreitigkeiten mit Dritten entscheidet in erster 
und zweiter Instanz der mit dem Kammergericht ver- 
bundene Geheime Justizrat, in letzter Instanz das Reichs- 
ericht. Eine kriminelle Untersuchung und Verhaftun 
ıst vom königlichen Auftrag abhängig ($ 251 Kriminal- 
ordnung). Es Besteht Befreiung von direkten Staatssteuern 
und Abgaben, sowie von kommunalen Steuern und 
Diensten, soweit letztere nicht auf Grundstücken liegen. 
89. 
Das konstitutionelle Königtum. 
Das konstitutionelle Königtum des preußischen 
Einheitsstaates entspricht dem Begriff der Erbmonarchie 
d. h. derjenigen Verfassungsform, bei welcher die 
Rechtsordnung als Voraussetzung der Berufung zur 
Trägerschaft der Staatsgewalt eine bestimmte Familie 
des Staatsvolkes dergestalt anerkennt, daß nach Maß- 
gabe einer bestimmten Folgeordnung immer ein Mit- 
glied dieser Familie unmittelbar in die jeweilig frei- 
gewordene Stellung des Trägers der Staatsgewalt ein- 
rückt. Staatsgrundgesetzlich ist allein an die „Dynastie“ 
der brandenburgischen Hohenzollern die Berufung zur 
Trägerschaft der preußischen Staatsgewalt geknüpft 
geblieben. Beim völligen Aussterben der sukzessions- 
berechtigten Glieder dieser Dynastie würden eventuell
	        
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