$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 188
ersten Erwerber der Landeshoheit in hausgesetzlich
gültiger, durch Männer vermittelter Ehe abstammen,
alls sie nicht aus dem Königlichen Hause ausgeschieden
sind, die ebenbürtigen (&emahlinnen der Prinzen sowie
deren ebenbürtige Witwen. Der König hat persönlich
ihnen gegenüber die Gewalt eines Familienhauptes und
kraft derselben a) das Konsensrecht bei einer Ehe-
schließung; b) die Vormundschaft bei Geisteskrankheit,
Minderjähri keit und Verschwendung; c) die Beaufsichti-
gung der Erziehung; d) ein Disziplinarstrafrecht. Als
preußische Staatsuntertanen unterliegen die Mitglieder
es Königlichen Hauses, auch der Kronprinz, an und für
sich der preußischen Stantegesetzgebun ‚ vorbehaltlich
ositiver Ausnahmen (O.V.G. Bd. 47, 3 33). Streitig-
eiten unter einander werden auf dem Wege von Aus-
trägen, die der Hausminister vorzubereiten hat, erledigt.
In Rechtsstreitigkeiten mit Dritten entscheidet in erster
und zweiter Instanz der mit dem Kammergericht ver-
bundene Geheime Justizrat, in letzter Instanz das Reichs-
ericht. Eine kriminelle Untersuchung und Verhaftun
ıst vom königlichen Auftrag abhängig ($ 251 Kriminal-
ordnung). Es Besteht Befreiung von direkten Staatssteuern
und Abgaben, sowie von kommunalen Steuern und
Diensten, soweit letztere nicht auf Grundstücken liegen.
89.
Das konstitutionelle Königtum.
Das konstitutionelle Königtum des preußischen
Einheitsstaates entspricht dem Begriff der Erbmonarchie
d. h. derjenigen Verfassungsform, bei welcher die
Rechtsordnung als Voraussetzung der Berufung zur
Trägerschaft der Staatsgewalt eine bestimmte Familie
des Staatsvolkes dergestalt anerkennt, daß nach Maß-
gabe einer bestimmten Folgeordnung immer ein Mit-
glied dieser Familie unmittelbar in die jeweilig frei-
gewordene Stellung des Trägers der Staatsgewalt ein-
rückt. Staatsgrundgesetzlich ist allein an die „Dynastie“
der brandenburgischen Hohenzollern die Berufung zur
Trägerschaft der preußischen Staatsgewalt geknüpft
geblieben. Beim völligen Aussterben der sukzessions-
berechtigten Glieder dieser Dynastie würden eventuell