Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 10. Die verantwortlichen Minister. 207 
8 10. 
Die verantwortlichen Minister. 
Wenn auch der Verfassungsgesetzgeber beim kon- 
stitutionellen Hohenzollernkönig an sich das „Selbst- 
regieren“ voraussetzt, so wird derselbe doch bei der 
Kompliziertheit der modernen Geschäftsverhältnisse 
sich naturgemäß auf die Angabe der allgemeinen 
Direktiven für den Lauf des Staatsschiffs beschränken 
und das Detail der Regierung von ihm beauftragten 
Dritten überlassen. Zur persönlichen Vornahme einer 
Regierungshandlung ist der Monarch wirklich nur da 
verpflichtet, wo Verfassung und Gesetz dies positiv 
anordnen. Die Präsumtion spricht für die Delegirbar- 
keit der königlichen Befugnisse. So stehen denn auch 
als Beauftragte des Königs an der Spitze der laufenden 
Staatsverwaltung an sich die Minister, die zugleich 
verfassungsrechtlich die Verantwortlichkeit für das 
Selbstregieren des Monarchen tragen. Dieser Minister 
gibt es gegenwärtig neun (Auswärtiges, Krieg, Finanzen, 
Justiz, Inneres, Kultus, Handel, Landwirtschaft, öffent- 
liche Arbeiten). 
Die Minister stellen in Preußen nicht etwa ein 
Exekutivkomitee der führenden Parlamentsgruppen dar; 
der König kann sie ohne Rücksicht auf die Wünsche 
der politischen Parteien in ihr Amt berufen und darin 
belassen. Selbst nicht der Nachweis einer bestimmten 
fachlichen Vorbildung ist Voraussetzung für die Be- 
kleidung eines Ministerpostens. Als Staatsdiener stehen 
die Minister unmittelbar unter dem Monarchen, und 
ihre Verantwortlichkeit gegen diesen galt für so selbst- 
verständlich, daß man es für überflüssig hielt, dessen 
in der Verfassungsurkunde ausdrücklich zu gedenken. 
Der interne schriftliche Verkehr zwischen Monarch 
und Minister unterliegt nicht der Kontrasignierungs-
	        
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