Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 1325
angewiesen sind, haben die Befugniß, in ihrem Dienste!) zum Schutze der
Forsten und Jagden gegen Holz= und Wilddiebe, gegen Forst= und Jagd-
kontravenienten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen:
1. wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem
solchen Angriffe bedroht werden;
2. wenn diejenigen, welche bei einem Holz= oder Wilddiebstahl, bei einer
Forst= oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der
Verübung oder der Absicht zur Verübung eines solchen Vergehens ver-
dächtig in dem Forste oder dem Jagdreviere gefunden werden, sich der
Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forst= oder Polizeibehörde,
oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche
Drohungen widersetzen.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als
es zur Abwehr des Angriffes und zur Ueberwindung des Widerstandes noth-
wendig?) ist.
Der Gebrauch des Schießgewehrs als Schußwaffe ist nur dann erlaubt,
wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aexten, Knütteln oder
anderen gefährlichen Werkzeugen, oder von einer Mehrheit, welche stärker ist
als die Zahl der zur Stelle anwesenden Forst= oder Jagdbeamten, unternommen
oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich-
geachtet, wenn der Betroffene die Waffen oder Werkzeuge nach erfolgter Auf-
forderung nicht sofort ablegt, oder sie wieder aufnimmt.
§s. 2. Die Beamten müssen, um sich der Waffen bedienen zu dürfen, in
Uniform oder mit einem amtlichen Abzeichen?) versehen sein.
§. 3. Der Forst= oder Jagdbeamte, der hiernach von seinen Waffen
Gebrauch gemacht und Jemand dadurch verletzt hat, ist verpflichtet, so weit es
ohne Gefahr für seine Person geschehen kann, dem Verletzten Beistand zu leisten,
und wenn er auf Jemand geschossen hat, nachzuforschen, ob derselbe dadurch
verletzt sei. Ist es erforderlich, so muß der Beamte dafür sorgen, daß der
Verletzte zum nächsten Orte gebracht werde, wo die Polizeibehörde für die
ärztliche Hülfe und für die nöthige Bewachung Sorge zu tragen hat.
Die Kurkosten sind erforderlichen Falls, und zwar hinsichtlich Unserer
Forsten und Jagden, von der Forst= und Jagdverwaltung, hinsichtlich der
anderen Forsten und Jagden aber von den Forst= und Jagdberechtigten vor-
zuschießen, welche den Ersatz von dem Verletzten und den Theilnehmern des
Zu Anmerkung 1 auf S. 1324.
stehen, die Regierungen ermächtigt sein sollen, ihnen diese Befähigung auf Antrag der
Polizeibehörde wieder zu entziehen, K. O. 21. Mai 1840 (G. S. S. 12). Diese
Ordre ist sodann auch auf diejenigen Korpsjäger ausgedehnt, welche von Königlichen
Forstbeamten zu ihrer Unterstützung und zur Verstärkung des Forst= und Jagdschutzes
angenommen und vereidigt sind, K. O. 19. Febr. 1842 (G. S. S. 111) und später
auch anf diejenigen auf Forstversorgung dienenden Jäger, die nach 3jähriger Dieust-
zeit während der 6 Wintermonate oder zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubt
werden, A. E. 21. Aug. 1855 (G. S. S. 633).
Die Widersetzlichkeit gegen Forst= und Jagdbeamte wird nach §§. 117—119
Str. G. B. (oben S. 599ff.) bestraft.
1) Die Befugniß zum Waffengebrauch greift nur im Forste Platz, oder da, wo
ein im Forst betroffener Wilddieb außerhalb desselben verfolgt wird, Erk. O. Trib.
11. Sept. 1861 (O. R. I. 527), bezw. wenn der Freoler sich außerhalb der Forst
der Abführung zur Forst= oder Polizeibehörde widersetzt, Erk. Komp. G. H. 22. Nov.
1851 (J. M. Bl. 1853 S. 351); E. Crim. II. 307.
:) Fälle eines Mißbrauches der Waffe Erk. Komp. G. H. 22. Nov. 1851 (J.
M. Bl. 1853 S. 351), 8. März 1856 (J. M. Bl. S. 131) und 18. April 1857
(J. M. Bl. S. 381). Z
„:) Die zum Waffengebrauch berechtigten Forstbeamten haben auf den Dienstmützen
über der kleinen Kokarde einen kleinen vergoldeten Adler mit ausgebreiteten Flügeln
zu tragen, K. O. 30. Nov. 1853 (M. Bl. 1854 S. 1).