1326 Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten.
Fredels ), oder von den Beamten, je nachdem die Anwendung der Waffen
gerechtfertigt befunden worden ist, oder nicht, verlangen können.
§. 4. Auf die Anzeige, daß Jemand von einem Unserer Forst= oder Jagd-
beamten (F. 1) im Dienste durch Anwendung der Waffen verletzt worden, hat
das Gericht des Orts?), wo die Verletzung vorgefallen ist, mit Zuziehung
eines Ober-Forstbeamten den Thatbestand sestzustellen und zu ermitteln, ob ein
Mißbrauch der Waffen stattgefunden habe. Das Gericht ist schuldig, hierbei
auf die Anträge Rücksicht zu nehmen, welche der Ober-Forstbeamte zur Auf-
klärung der Sache zu machen für nothwendig erachtet.
§. 5. Werden in Ansehung eines Forst= oder Jagdbeamten, der nicht zu
Unsern Beamten gebört. die im v 4 vorgeschriebenen Ermittelungen erforderlich,
so ist hinsichtlich der standesherrlichen Forstbeamten statt des im §. 4 erwähnten
Ober-Forstbeamten, der standesherrliche Oberbeamte für die Polizei, oder in
Ermangelung eines solchen, der Kreis-Landrath, hinsichtlich aller anderen
Fonstheamten aber in jedem Falle der Kreis-Landrath bei der Ermittelung
uzuziehen.
8. 6. Nach beendigter vorläufiger Untersuchung sind die Akten an das
betreffende Gericht?) einzusenden, welches die Verhandlungen, sobald sie als
vollständig befunden worden, der Regierung zur Erklärung über die Einleitung
der gerichtlichen Untersuchung mittheilt.
* 7. Nach Eingang dieser Erklärung beschließt das Gericht über die
Eröffnung der Untersuchung"). Wird diese gegen die Ansicht und den Wider-
spruch der Regierung beschlossen, so muß die Sache nach den über die Kom-
petenzkonflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden ertheilten
Vorschriften) erledigt werden.
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§. 9. Mit der Verhaftung eines des Waffenmißbrauchs beschuldigten Forst-
oder Jagdbeamten darf nur verfahren werden, wenn die vorgesetzte Dienst-
behörde darauf anträgt, oder wenn die Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung
definitiv feststehet?).
§. 108). Gegen den Forst= oder Jagdbeamten, welcher angeklagt ist, seine
Befugniß zum Gebrauch der Waffen überschritten zu haben, können die Angaben
des Verletzten, der Theilnehmer an dem Holz= oder Wilddiebstahl, an der
Forst= oder Jagdkontravention, und solcher Personen, die schon wegen Wider-
setzlichkeit gegen Forst= oder Jagdbeamte oder wegen Wilddiebstahls zu einer
Strafe, oder wegen Holzdiebstahls und Forstkontraventionen zu einer Kriminal-
strafe verurtheilt worden sind, für sich allein keinen zur Anwendung einer
Strafe hinreichenden Beweis begründen.
S. 11. In Ansehung der Strafe der Forst= und Jagdbeamten, welche des
Mißbrauchs der Waffen schuldig befunden worden, behält es bei den bestehenden
Vorschriften der Gesetze sein Bewenden?).
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*) D. h. nicht bloß von den Theilnehmern des Angriffs oder des thätlichen
Widerstandes gegen den Jagdbeamten, sondern von allen Theilnehmern des Wilddieb-
stahls oder der Jagdkontravention, Erk. O. Trib. 12. März 1877 (E. LXXIX. 231).
2) D. i. der Amtsrichter, jedoch gemäß §. 163 Str. P. O. nur bei Gefahr im
Verzuge. Anderenfalls ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ver-
anlassung abzugeben.
2) Jetzt an die Staatsanwaltschaft, §. 156 Str. P. O.
!) Das Gericht kann jetzt erst Beschluß wegen Eröffnung der Untersuchung,
d. h. des Hauptverfahrens, fassen, wenn die Statzanwallschaft einen bezüglichen
Antrag stellt, 5§. 196 ff. Str. P. O.
5) Ges. 13. Febr. 1854 (G. S. S. 86), oben S. 446.
6) §. 8 fällt weg, weil die französische Justizverwaltung nicht mehr besteht.
7) Jetzt in jedem Stadium des Verfahrens. Maßgebend sind lediglich 88. 112
bis 126 Str. P. O.
„) Die hier gegebenen Beweisregeln sind nicht mehr maßgebend. Jetzt entscheider
nach §. 260 Str. P. O. das Gericht nach freier Ueberzeugung.
?) Vergl. jetzt insbesondere §§. 223—226, 228, 230, 340 R. Str. G. B.