Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1640 Nachträge. 
Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu be- 
eidigen. Auf Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vor- 
schriften, die die Handelskammer für die hiernach angestellten Personen erlässt, 
sind dem Minister für Handel und Gewerbe vorzulegen. 
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen 
und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheirigungen ob. 
Beausfsichtigung. Auflösung. 
8. 43. Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für 
Handel und Gewerbe. 
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer durch Beschluss des 
Staatsministeriums aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. 
Ueber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Handelskammer 
während der Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und Gewerbe die 
erforderlichen Anordnungen. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
S. 44. Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, 
Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das 
Kommerzkollegium zu Altona findet dieses Gesetz mit Ausnahme der S8§. 33, 
38 und 42 keine Anwendung. 
Die in Abs. 1 aufgeführten Körperschaften sind befagt, sich in Handels- 
kammern umzuwandeln oder, falls eine Handelskammer für den Bezirk besteht, 
sich mit dieser zu vereinigen. 
Die Umwandlung erfolgt durch ein von der Körperschaft zu beschliessen- 
des, der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes 
Statut, in welchem über die Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens 
der Körperschaft, sowie über das für die neue Handelskammer massgebende 
Wahlsystem Bestimmung zu treffen ist. Durch das Statut kann die bisherige 
Bezeichnung der Körperschaft und ihrer Vertretung aufrecht erhalten werden. 
Zur Vereinigung mit einer schon bestehenden Handelskammer bedarf es 
eines mit dieser zu vereinbarenden Statuts, welches der Genehmigung des 
Mivisters für Handel und Gewerbe unterliegt. 
S. 45. Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen treten ausser Kraft. 
S. 46. Vor dem 1. April 1898 sind für die zur Zeit bestehenden Handels-- 
kammern Neuwahlen der Mitglieder mit der Massgabe vorzunehmen, dass die 
ersten, darauf folgenden Ergänzungswahlen (S. 16) vor Schluss des Jahres 1899 
stattfinden. Bis zur Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen Mit- 
glieder der Handelskammern im Amte. 
8. 47. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel 
und Gewerbe beauftragt. 
Zu Seite 1419. 
Vergl. Ges. 5. Juli 1896 (G. S. S. 169) zur Abänderung des Ges. 10. April 
1872 (G. S. S. 573), betr. die Pfandleihanstalten zu Kassel, Fulda und Hanau. 
Zu Seite 1425 (Anm. 1). 
98 30. Dez. 1896, betr. die Preisnotirungen für Getreide. (M. Bl. 1897 
Die Preismittheilungen sind vorläufig für die Märkte der Städte Allenstein, 
Insterburg, Graudenz, Elbing, Thorn, Prenzlau, Frankfurt a. O., Stolp, Stargard, 
Lifsa, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Ratibor, Aschersleben, Erfurt, Kiel, Flensburg, 
Hildesheim, Emden, Paderborn, Dortmund, Kassel, Limburg a. L., Reuß, Aachen und 
Mayen in Aussicht genommen worden. 
Die Markikommissionen oder die sonst mit der Preisermittelung betrauten Organe 
haben unmittelbar nach Schluß jedes Marktes an das Kaiserliche Statistische Amt ein 
Telegramm nach anliegendem Formular (Anlage a) als Reichsdienstsache abgehen zu 
lassen. Dabei sind die gleichfalls beifolgenden Erläuterungen (Anlage b) als Richt- 
schnur zu benutzen. Das Kaiserliche Statistische Amt ist bereit, den Marktorganen