Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt Vl. Verwaltungszwangsverfahren. 497 
g. 9. Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für die- 
selben an deren gesetzliche Vertreter. prozeßfchige Pers rfolgen f 
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen, 
welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an 
den Vorsteher. 
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt 
die Zustellung an einen derselben. 
§. 10. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des 
aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vor- 
gesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
§. 11. Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe 
durch den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen 
erfolgen. 
§. 12. Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den §§. 165 
bis 1701) der Deutschen Civilprozeß-Ordnung gegebenen Vorschriften. Im 
— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 496. 
die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde die für die Rücksendung 
erforderliche Aufschrift zu setzen. 
Die Uebergabe eines derartig vorgerichteten Briefes an die Postanstalt enthält das 
Ersuchen um Bewirkung der Zustellung, so daß es eines besonderen Ersuchungs- 
schreibens nicht bedarf. 
1) §. 165. Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, 
welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird. 
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist die 
außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, 
wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
#§. 166. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung 
nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie 
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene 
Person erfolgen. 
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in dem- 
selben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur An- 
nahme des Schriftstücks bereit find. 
§. 167. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann 
ste dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei 
des Amtsgerichts in dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem 
Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher nieder- 
gelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu be- 
festigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung 
an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird. 
8. 168. Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, 
wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen 
darin anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen. 
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem Geschäftslokale 
nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehülfen oder 
Schreiber erfolgen. 
§. 169. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer 
Gemeinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, welchem zugestellt werden 
soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht an- 
gerroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen 
anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht an- 
getroffen, so finden die Bestimmungen der 8§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein 
besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist. 
§. 170. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, 
so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen. 
Illing-Kaus, Handbuch I. 7. Aufl. 32
	        
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