Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Erste Kammer. 55 
§. 7. Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer kann nur 
von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitze der 
bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preußen haben und nicht 
im aktiven Dienste eines außerdeutschen Staates stehen. 
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres Königlichen Hauses — 
ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. 
S. 8. Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei den- 
jenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §§. 4 bis 6 präsentirt werden, 
mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation erfolgt ist. 
§. 9. Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer den 
Fällen der §§. 12 und 21 des Strafgesetzbuches!) verloren, wenn die Kammer 
durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem Mitgliede das Anerkenntniß 
unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer entsprechenden 
Lebenswandels oder Verhaltens versagt. " 
§. 10. Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied 
eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der Ansicht ist, 
daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme zeitweise zu 
untersagen sei, so ist zu dieser Maßregel Unsere Genehmigung erforderlich 
§. 11. Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mitglied- 
schaft verloren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechtigung beruht, wegen 
der Wahl eines anderen Mitgliedes der betreffenden Familie von Uns Be- 
stimmung getroffen werden. Wenn ein solches Mitglied in Gemäßheit der 
8g8. bis 6 präsentirt worden ist, so werden Wir eine anderweite Präsentation 
anordnen. 
  
Verordnung, betr. die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen 
Bildung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes 
und wegen Wahl der Seitens dieser Verbände und der Provinzial- 
verbände der Grafen zu präsentirenden Mitglieder des Herren- 
hauses. Vom 10. November 1865 (G. S. S. 1077). 
§. 1. Für die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden Landschafts- 
Bezirke des alten und des befestigten Grundbesitzes sind zur Präsentation zu wählen: 
in der Provinz Preußen 138 
„ „ : Brandenburrnrg 15 
½% 7 5½% Pom mern . 13 
„ „ „ Schlesien 138 
" „ „ Posen. .. .. 7 
„ Sachsen 10 
„ „ „ Westfalen 458 
„ „ „ Rheinluud 5. 
§. 2. Zum alten Grundbesitze sind solche Rittergüter zu zählen, welche zur Zeit 
der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren im Besitze einer und derselben Familie2) 
sich befinden. 
§. 3. Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren Vererbung 
in der männlichen Linie durch eine besondere Erbordnung (Lehn, Majorat, Minorat, 
Seniorat, Fideikommiß, fideikommissarische Substitution) gesichert ist. 
§. 4. Um an der Ausübung des Präsentationsrechts in den Landschafts-Bezirken 
sowie in den Grafen-Verbänden Theil nehmen zu dürfen, sind die zur Mitgliedschaft 
des Herrenhauses nach §. 7 der Bd. vom 12. Oktober 1854 nothwendigen Eigen- 
schaften mit der Maßgabe erforderlich, daß ein Lebensalter von 25 Jahren genügt. 
8. 5. Die Mitglieder des Herrenhauses- mit erblicher Berechtigung nehmen an 
den Wahlen in den Verbänden der Grafen nicht Theil, ebensowenig an denen der 
Landschafts-Bezirke. Dagegen sind diejenigen Mitglieder der Grafen-Verbände, welche 
vermöge der Beschaffenheit ihres Rittergutsbesitzes zu den Wahlen in den Landschafts- 
Bezirken befähigt sind, berechtigt, auch an diesen Theil zu nehmen. 
1) Jetzt 3§. 33, 34 R. Str. G. B. „% 
0pDie Familie wechselt, wenn die Erbtocher einen Fremden heirathet und von 
diesem einen Gutserben gebärt. 
 
	        
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