Abschnitt 1I. Die Preußische Verfassung. Herrenhaus. 57
Wahl nochmals zu wiederholen, und wenn auch dann noch die Stimmen in der-
selben Weise getheilt bleiben, so sind von denen, welche die gleiche Stimmenzahl
gohaiten haben, die beiden den Lebensjahren nach Aeltesten auf die engere Wahl zu
ringen.
8. 7. Ist zwar für einen die relative Stimmenmehrheit vorhanden, haben aber
nächst ihm mehrere andere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist durch eine weitere
Vorwahl nach dem im §. 6 vorgeschriebenen Verfahren festzustellen, welcher von ihnen
mit jenem auf die engere Wahl gebracht werden soll.
8. 8. Bei allen Vorwahlen, welche nur zu dem Zweck geschehen, um die beiden
Personen zu ermitteln, welche auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet die
relative Stimmenmehrheit.
§. 9. Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des Mit-
stimmens bei derselben zu enthalten.
§. 10. Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel abgegeben,
wobei jederzeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel einsammeln, welche
ste demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahl-Kommissarius zu eröffnen haben.
§. 11. Im Wahltermin, zu welchem die Wahl-Berechtigten mindestens 14 Tage
zuvor einzuberufen sind, legt der Wahl-Kommissarius den Anwesenden zuvörderst die
Bescheinigungen über die Insinuation der Einladungen vor, und wird, daß dies ge-
schehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt.
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit Angabe
des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des Wahlbezirks, der
Kommune oder Korporation, welche von ihnen vertreten wird, genau aufzuführen.
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die Wahlen
erfolgt sind, die Periode, für welche sie stattgefunden, die Art und Weise der
Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf etwaige Anwendung
der Vorschriften der §s. 4—7 und die Resultate derselben deutlich hervorgehen. Ins-
besondere ist zu letzterem Zweck in dem Protokoll nicht nur auszudrücken, mit wie-
viel Stimmen die betreffenden Abgeordneten, beziehungsweise Stellvertreter, gewählt
sind, sondern es find auch die Namen aller derer, welche außer den Gewählten,
Stimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der letzteren, darin vollständig zu
verzeichnen.
#. 12. Fällt die Wahl auf ein Mitglied des betreffenden ständischen Verbandes,
bei dem die Bedingung des zehnjährigen Grundbesitzes nicht vollständig erfüllt wird,
so ist jederzeit noch eine zweite subsidiarische Wahl für den Fall vorzunehmen, daß
die erforderliche Dispensation nicht ertheilt werden sollte.
§. 13. — — — Die Dom-Kapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten
und Stellvertreter nach den bei ihnen bestehenden Observanzen. — — —
Verordnung vom 29. November 1844 (G. S. S. 706), wegen Zusammenrechnung
der Besitzzeit der Erblasser und der Erben bei der, zur Ausübung ständischer
Rechte erforderlichen Dauer des Grundbesitzes.
§. 1. Bei Berechnung des zur Wählbarkeit der Abgeordueten aller Stände zu
den Provinzial-Landtagen erforderlichen zehnjährigen Grundbesitzes wird in jedem
Vererbungsfalle, sowie bei jeder Succession in ein Lehn-, Stamm= oder Fideikommiß-
Gut, die Besitzzeit des Erblassers und des Erben, resp. des Vorbesitzers und des
Nachfolgers zusammengerechnet.
§. 2. Die Bestimmung des §. 1 findet Anwendung auf die Universal-Legatare
und die Legatare zu einem Universal-Titel im Sinne des im Bezirke des Appellations-
gerichtshofes zu Cöln geltenden bürgerlichen Gesetzbuches Art. 1002 u. f., nicht aber
auf andere Legatare. Z
§. 3. Der Vererbung (§. 1) ist es gleich zu achten, wenn der Eigenthümer
eines Grundstückes dasselbe bei Lebzeiten an einen seiner ehelichen Nachkommen abtritt.