972 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz.
Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markt oder unter den
vorbezeichneten Pferde= und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer
Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der
Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die
Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen.
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizei-
lichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der
verdächtigen Thiere anzuordnen ½.
Tc) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr ).
§. 18. Im Falle der Seuchengefahr?) und für die Dauer derselben
können, vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen er-
theilten besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe
der Gefahr, unter Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nach-
folgen den Schutzmaßregeln (§8. 19—29) polizeilich angeordnet werden.
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 19. 1. Die Absonderung, Bewachung, oder polizeiliche Beobachtung
der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen und der Seuchengefahr
ausgesetzten 4) Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter-
worfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen.
daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für
dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum u. s. w.)
nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit andern
Thieren bleibt.
§. 20. 2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben
stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder ver-
dächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche
zu verschleppen.
21. 3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus
verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner
der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und
des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder
gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
§. 22. 4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker
oder verdächtiger Thiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide oder der Feld-
mark oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, thunlichst
eng zu bemessenden Gebietes“) gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen
Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Feldmark oder des
Sonstigen Sperrgebietes (Absatz 1) 4) darf erst dann verfügt werden, wenn der
güntuc „der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest-
gestellt ist?).
1) Hier ist er entgegen dem §. 12 Abs. 2 an protokollarische oder schriftliche
Form nicht gebunden, E. Crim. XII. 437.
„:) Nur unter der Voraussetzung einer ganz bestimmten, amtlich festgestellten
Seuchengefahr find die Veterinärpolizeibehörden befugt, die Schutzmaßregeln anzu.
ordnen, nicht etwa ganz allgemein, um einer unbestimmten künftigen Möglichkeit der
Einführung und Verbreitung von Viehseuchen ein= für allemal vorzubeugen,
E. Crim. XVII. 72. Doch wird eine ohne Feststellung einer Seuchengefahr durch
einen beamteten Thierarzt getroffene Maßregel deshalb nicht unwirksam. Der Richter
hat das Vorhandensein der Vorbedingungen nicht zu untersuchen, E. Crim. XXIV. 424.
*) Der hier früher folgende Hinweis auf §. 14 ist behufs freierer Bewegung
der Veterinärpolizei durch die Nov. 1. Mai 1894 gestrichen werden.
4) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894.
5) Jedoch nicht mehr, wenn das verdächtige Thier aus dem Gehöft entfernt ist