Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1112 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
sie nicht andern Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, 
in den Provinzen von dem Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von 
den Regierungspräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Land- 
räthen geführt. 
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln 
innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig unter voller persönlicher Verant- 
wortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze 
bezeichneten Angelegenheiten. 
§. 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesver- 
waltung nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Amts- 
sitze des Oberpräsidenten der Proninzialrath, für den Regierungsbezirk am Amts- 
sitze des Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis am Amtssitze 
des Landraths der Kreisausschuß. « 
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vorher- 
gesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht 1), 
der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 
10,000 Einwohnern der Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand)?2). 
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeinde- 
vorstand bildet, treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle an 
diel Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als 
ollegium. 
§. 5. Ju den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze 
Anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths 
der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an die 
Stelle des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses 
der Amtsausschuß). 
6. 6. In Seug. auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zu- 
ständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden 
Vorschriften in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab- 
geändert werden. 
§. 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwal- 
tungsstreitverfahren) wird durch die Kreis-(Stadt-) Ausschüsse und die Bezirks- 
ausschüsse als Verwaltungsgerichte, sowie durch das in Berlin für den ganzen 
Umfang der Monarchie bestehende Oberverwaltungsgericht"“) ausgeübt. Die 
Entscheidungen ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisses). 
  
1) Ein solcher besteht nur für die aus den Städten Altona und Ottensen zu- 
sammengesetzten Stadtkreis Altona, §8§. 134 ff. Schl. H. Kr. O. 26. Mai 1888 
(G. S. S. 139). - 
S)Desseu8ustäadigttitistbeichtänktaufdieFälledek§§.109und114Znst. 
Ges. und §. 1 Bd. 31. Dez. 1888. 
2) §. 35 des Ges.; Amts= und Landes-Ordn. 2. April 1873 (G. S. S. 145); 
Bd. 7. Jan. 1852 (G. S. S. 35). 
) Vergl. Gef. etss. (G. S. 1380 S. 327 ff.), betr. die Berfassung der 
Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsstreitverfahrens. Heute gelten nur noch 
die das Obelverwaliungegericht betreffenden §S. 17—28, 30, 30 a und 88. Der §. 29 
ist ersetzt durch Ges. 27. Mai 1888 (G. S. S. 226), betr. das Verfahren in dem 
Falle, daß ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in einer Rechtsfrage von einer 
früheren Entscheidung abweichen will. 
Der übrige Theil des Ges. ist durch §. 154 L. B. G. aufgehoben. 9§. 26—30 
find abgeändert durch Ges. 26. März 1893 (G. S. S. 60). Danach können die 
Steuersenate (§§. 44—49 Einkommensteuerges. 24. Juni 1891, §. 37 Gewerbesteuerges. 
24. Juni 1891) auf Beschluß des Staatsministeriums in Kammern eingetheilt werden, 
die in der Besetzung von 3 Mitgliedern entscheiden. Näheres das. Art. 1—7. 
Senat für Disziplinarentscheidungen, Ges. 8. Mai 1889 (G. S. S. 107). Regulativ 
für den Geschäftsgang 22. Febr. 1892 (M. Bl. S. 133); Nachtrag (wegen der 
Steuerbeschwerden) 15. Mai 1893 (M. Bl. S. 123). 
5) Bergl. hierzu E. O. B. IX. 154, 167, XXVI. 93, 264.