Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1200 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Ingleichen findet in den Fällen des §. 95 Abs. 1 der R. Gew. O. und 
des § 104 Abs. 7 und 8 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 18811) innerhalb 
der gesetzlichen Frist von vier Wochen gegen die dort erwähnten Entscheidungen 
der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Bezirksausschusse statt). 
§. 126. Der Bezirksausschuß entscheidet auf die Klage der Ausfsichts- 
Behörde über die Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungs- 
Ausschusses (§. 103 des Reichs-Gesetzes vom 18. Juli 1881) 7. 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschusses die vorläufige 
Schließung der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschufses anordnen, 
welche alsdann bis zum Erlaß des Endurtheils fortdauert. 
E. Märkte. 
6 127. Der Provinzialrath") beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer 
der Kram-= und Viehmärkte. · 
Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe statt. 
8. 128. Der Bezirksausschußs) beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer 
der Wochenmärkte, über die fernere Gestattung des herkömmlichen Wochen- 
marktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der einheimischen 
Verkäufer (F. 64 der R. Gew. O.), sowie darüber, welche Gegenstände außer 
den im §. 66 a a. O. aufgeführten nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß im 
Regierungsbezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts- 
artikeln gehören. 
Die Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte erfolgen 
unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes. 
129. Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den §§. 127 und 
128 bezeichneten Art Entschädigungsansprüche von Marktberechtigten in Frage 
kommen, bedürfen die bezüglichen Beschlüsse der Zustimmung des Ministers für 
Handel und Gewerbe. 
§. 130. Der Bezirksausschuß") beschließt über die Einführung neuer, so- 
wie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweitige Regulirung be- 
stehender Marktstandsgelder (Gesetz vom 26 April 1872, betrehend die Erhebung 
von Marktstandsgeldern, G. S. S. 513). 
Bei der Bestimmung des §. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1872 
behält es sein Bewenden. 
F. Oeffentliche Schlachthäuser. 
§. 131. Der Bezirksausschuß?) beschließt: 
1. über die Genehmigung der auf Grund der Ss§. 1 bis 4 des Gesetzes 
vom 18. März 18687), betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließ 
  
e 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1198. 
Hiernach ist anzunehmen, daß auch §. 125 Abs. 1 Zust. Ges. entsprechend anzuwenden 
ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten über die Berwendung des Vermögens einer 
aufgelösten oder geschlossenen Unterstützungskasse in den Fällen des §. 1001 Abs. 4 
1) An die Stelle der 88. 95 Abs. 1 und 104 Abs. 7 ist s. 96 Abs. 7, an die 
Stelle des §. 104 Abs. 8 §. 101 Abs. 4 Ges. 26. Juli 1897 getreten. Doch ist 
gemäß E. O. B. VIII. 320 das Verwaltungsstreiwerfahren nur zulässig bei den auf 
Grund des §. 96 Abs. 4 erlassenen Entscheidungen. Hinsichtlich der Entscheidungen 
über Wahlen bei den Innungen greift jetzt die im §. 94 bezeichnete Regelung Platz. 
:) Der durch die Entscheidung in seinen Rechten Berletzte klagt nicht gegen die 
Auffichtsbehörde, sondern gegen den anderen Interessenten, E. O. V. VIII. 260. 
½7 Jetzt die 88. 97 und 102 Ges. 26. Juli 1897. 
!) In Berlin der Oberpräfident, Land. Verw. Ges. §. 43. 
5) Auch in Berlin, doch geht hier die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe, L. B. G. S. 43. 
") In Berlin der Oberpräsident, L. V. G. S. 43. 
7) Abgeändert durch Ges. 9. März 1831 (G. S. S. 273).