1224 Abschnitt XL. Schulgebäude.
Wohnungen!) muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule ge-
wiesenen Einwohnern ohne Unterschied?) getragen werden.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1228.
1rdos, beglich des Fachwerksbaues nicht der Fall, Res. 1. Febr. 1879 (C. Bl. U.
. S. 1).
Die Benutzung des Schullokales zum Impfgeschäft darf nur ausnahmsweise
stattfinden, wenn kein anderes brauchbares Lokal vorhanden ist und nur mit Zu-
stimmung des Schulvorstandes oder, falls diese nicht zu erlangen ist, auf Anordnung
der in externis vorgesetzten Schulbehörde, Res. 28. Febr. 1879 (C. Bl. U. B. S. 296).
4) Die Schullehrer find nicht verpflichtet, kleine Reparaturen an ihrer Dienst-
wohnung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da der §F. 34 die Unterhaltung der
Schullehrerwohnungen den zur Schule gewiesenen Einwohnern auflegt, Res. 17. März
1842 (M. Bl. S. 112).
Die Schulgemeinde hat die Reinigung der Schulstube ohne Konkurrenz
des Lehrers zu besorgen. Wenn sie dieser Verpflichtung herkömmlich in der Weise
genügt, daß die Schulkinder unter Aufsicht des Lehrers das Schulzimmer reinigen,
so ist dagegen nichts zu erinnern und haben Eltern, die ihre Kinder an dem Reinigen
der Schulstube nicht Theil nehmen lassen, für deren Stellvertretung auf eigene Kosten
Sorge zu tragen, Res. 2. Nov. 1858 (M. Bl. 1859 S. 246). Den Lehrern ist für
Heizung und Reinigung der Schulstube in der Regel eine billige Entschädigung zu
gewähren, Res. 21. April 1866 (M. Bl. S. 160).
Den Gemeinden ist das Heizen der Schulstube zu überlassen, wenn sie eine
zuverlässige Person mit diesem Geschäfte beauftragen, Res. 14. Juni 1873 (C. Bl.
U. B. S. 442).
!) Im Streitfalle ist für die Bemessung des Schulraums nur die Zahl der in
die Schule wirklich aufgenommenen Kinder als Maßstab anzusehen und die Schul-
gemeinde nicht verpflichtet, auf ein zukünftiges Bedürfniß zu rücksichtigen, Erk. O. B.
G. 21. Okt. 1877 (E. O. B. I. 192).
Die Tische und Bänke gehören zum Inventarium der Schule, nicht aber zu den
„Schulgebäuden und Schulmeisterwohnungen“ im Sinn der die Schulbaulast regeluden
#estimmngen des Allg. Landrechts, Erk. O. B. G. 29. Juni 1878 (E. O. B.
Die Kosten für Subsellien, Lehr= und Lernmittel, sowie andere Gegenstände der
inneren Ausstattung der Schulzimmer gehören nicht zu den Schulbaukosten bezw. nicht
zu den Pertinenzien des Schulhauses. Ihre Zahlung aus fiskalischen Fonds darf nur
mit ministerieller Genehmigung erfolgen, Res. 23. Dez. 1886 (C. Bl. U. V. 1887
S. 395).
1) Dienstwohnungen für die Lehrer gehören zur ordnungsmäßigen Ausstattung
der Elementarschulstellen, ihr Mangel kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt
erscheinen. Das Interesse der Schule verlangt, daß der Lehrer, resp. bei einer mehr-
llassigen Schule mindestens ein Lehrer in der Anstalt wohnt, Res. 20. Mai 1881
(C. Bl. U. B. S. 632). Beim Neubau einer für 3 Klassen bestimmten Landschule
soll auf 2 Wohnungen für verheirathete Lehrer Gedacht genommen werden, Res.
10. Mai 1892 (C. Bl. U. BV. S. 793). Bergl. Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897
88. 13ff.
Bezüglich der Größe, Beschaffenheit und Einrichtung der Dienstwohnungen vergl.
Res. und Denukschrift 15. Nov. 1895 (C. Bl. U. V. S. 828).
Die Ansprüche eines Lehrers auf Wirthschaftsräumlichkeiten regeln sich zunächst
nach der ihm bei seiner Anstellung (durch Vokation bezw. die mit derselhen verbundene
Einkommensnachweisung) ertheilten Zuficherung. Abgesehen hiervon kann die Errichtung
von Wirthschaftsgebänden bezw. eine Erweiterung der letzteren von dem Lehrer nur
dann gefordert werden, wenn solche nach Lage der örtlichen Berhältnisse zur Sicher-
stellung des zu seiner standesmäßigen Unterhaltung erforderlichen zuständigerseits fest-
gesetzten Einkommens nothwendig ist, Res. 27. Aug. 1886 (C. Bl. U. V. S. 257).
Das Recht der Lehrer an den ihnen von den dazu Verpflichteten (Gemeinden,
Schulgemeinden u. s. w.) gewährten Amtswohnungen ist lediglich ein mit Rücksicht
auf das Amt und die Person des Amtsinhabers bewilligtes Gebrauchs= oder Wohnungs-
recht, nicht ein Nießbrauchrecht und es steht den Lehrern nicht die Befugniß zu, die
ihnen angewiesenen Wohnungen ohne Zustimmung derer, die sie gewährt haben,