Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

124 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter. 
und 3) bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen 
Nachmittags nach 5⅛ Uhr, jedoch nicht über 8½⅛ Uhr Abends hinaus, ge- 
statten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu 
verwahren. » · 
§. 139. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb 
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 88. 135 
Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorzesehenen Beschränkungen auf die 
Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde:), auf längere 
Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden?. In dringenden Fällen 
solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Ver- 
waltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche 
Ausnahmen gestatten. · 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in 
einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der 
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §§. 136 
und 137 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf be- 
sonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die 
höhere Verwaltungsbehörde:), im Uebrigen durch den Reichskanzler 2) gestattet 
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger 
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht 
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
§. 1393. Der Bundesrath ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; · 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige 
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres- 
zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von dem in 88§. 135 Abs. 2 und 3, 
136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder 
die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Ab- 
kürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen 
sansen zu gestatten) b imũß 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eint#et Wch von den 
Bestimmungen des §F. 137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, 
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden zehn 
Stunden nicht überschreitet. .. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für 
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechäig, für Arbeiterinnen 
fünfundsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig 
Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden 
die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht 
durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer 
Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchent- 
lich wechseln. Z 
u derch bein Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als 
sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine 
oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt 
werden. 
  
1) Redaktionsfehler, Ziff. 3 und 4 find gemeint. 
2) Nach der Vd. 31. Mai 1897 durch die untere, bezw. die höhere Verwaltungs- 
behörde.