124 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter.
und 3) bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen
Nachmittags nach 5⅛ Uhr, jedoch nicht über 8½⅛ Uhr Abends hinaus, ge-
statten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu
verwahren. » ·
§. 139. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 88. 135
Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorzesehenen Beschränkungen auf die
Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde:), auf längere
Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden?. In dringenden Fällen
solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Ver-
waltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche
Ausnahmen gestatten. ·
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in
einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §§. 136
und 137 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf be-
sonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die
höhere Verwaltungsbehörde:), im Uebrigen durch den Reichskanzler 2) gestattet
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen
müssen schriftlich erlassen werden.
§. 1393. Der Bundesrath ist ermächtigt:
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; ·
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden,
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres-
zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von dem in 88§. 135 Abs. 2 und 3,
136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen;
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder
die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Ab-
kürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen
sansen zu gestatten) b imũß
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eint#et Wch von den
Bestimmungen des §F. 137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen,
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden zehn
Stunden nicht überschreitet. ..
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechäig, für Arbeiterinnen
fünfundsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig
Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden
die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht
durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer
Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchent-
lich wechseln. Z
u derch bein Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als
sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine
oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt
werden.
1) Redaktionsfehler, Ziff. 3 und 4 find gemeint.
2) Nach der Vd. 31. Mai 1897 durch die untere, bezw. die höhere Verwaltungs-
behörde.