Abschnitt XLI. Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften. 1305
besellschaft von dieser Unterordnung gegen den Bischof der Diözes ausgenommen
werden.
Verhältniß derselben gegen den Staat.
9 119. Diejenigen Gerechtsame über die Kirchengesellschaften, welche nach
den Gesetzen dem Staat vorbehalten sind, kann der Bischof nur in so fern aus-
üben, als ihm eine oder die andere derselben von dem Staat ausdrücklich ver-
liehen werden.
Diözesanrechte.
§. 120. Ohne Zuthun und Approbation des Bischöfs der Diözes, oder dessen
Vicarien, soll Niemand zum Priester aufsgenommen, zu einem geistlichen Amte
befördert, oder auch nur zum öffentlichen Lehrvortrage in einer Kirchengemeinde
zugelassen werden.
121. Dem Bischof gebührt die Aufsicht über die Amtsführung, Lehre
und Wandel der seiner Diözes unterworfenen Geistlichen.
§. 122. Diese sind ihm Ehrfurcht, und in Angelegenheiten ihres geistlichen
Amtes Gehorsam schuldig.
§. 123. Der Bischof ist berechtigt, bei den Kirchen seiner Diözes, so oft
er es nöthig findet, Visitationen vorzunehmen.
§. 124. Die Rechte der Kirchenzucht?) gebühren nur dem Bischofe.
§. 126. Geistliche katholischer eltgion, die sich in ihrer Amtsführung
grober Vergehungen schuldig gemacht haben, müssen nach dem Erkenntnisse des
geistlichen Gerichts bestraft werden.
§§. 129. Auch über ein Privatinteresse, welches bei Gelegenheit einer Amts-
hantung entstanden ist, gebührt das Erkenntniß in der Regel den weltlichen
erichten.
§. 130. Der Bischof kann in den verschiedenen Verrichtungen seines Amtes
durch andere Geistliche, die ihm untergeordnet sind, vertreten werden.
§. 131. Diejenigen, welchen dergleichen Vertretung, nach der besonderen
Verfassung einer jeden Diözes, vermöge ihres Amtes zukommt und obliegt,
werden zur höhern Geistlichkeit gerechnet.
§. 132. Auch andern Geistlichen kann der Bischof, bei einzelnen Vorfällen
seines Amtes, nach Gutbefinden Aufträge machen.
§. 134. Alle Obern der Geistlichkeit sind dem Staat zur vorzüglichen
Treue und Gehorsam verpflichtet?.
Von auswärtigen Bischöfen.
§. 135. Kein auswärtiger Bischof oder anderer geistlicher Obere, darf sich
in Kirchensachen eine gesetzgebende Macht anmaßen?). ·
§. 136. Auch darf er irgend einige andere Gewalt, Direktion oder Ge-
richtsbarkeit in solchen Sachen, ohne ausdrückliche Einwilligung des Staats,
nicht ausüben.
S§S. 157. Kein Unterthan des Staats, geistlichen oder weltlichen Standes,
kann unter irgend einem Vorwande zu der Gerichtsbarkeit auswärtiger geist-
licher Obern gezogen werden.
§. 138. Ist dergleichen auswärtigen Obern eine Direktion oder Gerichts-
barkeit innerhalb der Grenzen des Staats zugestanden, so müssen sie, zu deren
Verwaltung, einen — — — Vicarius innerhalb Landes bestellen.
1) Innerhalb der Schranken des Ges. 12. Mai 1873 mit den dazu ergangenen
Novellen.
2) Vergl. Bd. 13. Febr. 1887, betr. die Vereidigung der katholischen Bischöfe
(G. S. S. 11) (weiter unten).
3) Vergl. Ges. 12. Mai 1873 §. 1. Ob der §. 135 auch auf den Papst zu
beziehen, ist sehr zweifelhaft. Nach der Bulle de salute animarum 16. Juli 1821,
die durch Kab. O. 23. Aug 1821 sanktionirt und in Folge der Publikation in der
G. S. 1821 S. 57 ff. als Gesetz über das Rechtsverhältniß der katholischen Kirche
in Preußen anzusehen, ist nicht anzunehmen, daß §. 135 sich auch auf den Papst be-
zieht. Seine Jurisdiktion unterliegt aber unbedenklich z. B. der Beschränkung
durch §. 1 Ges. 12. Mai 1873. Vergl. Rehbein und Reinke, A. L. R. II. 11 Anm.
zu §. 135.