Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 165
nicht zu bewirken ist. Voraussetzung der Genehmigung ist, daß Fürsorge getroffen
ist, daß die ausgelöhnten Arbeiter nicht zur Entnahme von Speisen und Getränken
oder Waaren verleitet werden. » .
Bei Ertheilung der Erlaubniß ist stets ausdrücklich der jederzeitige Widerruf vor-
zmubehalten. Für größere Bauten und ständige Betriebe ist die Erlaubniß niemals
zu ertheilen. Abschrift der schriftlich zu ertheilenden Erlaubniß ist der höheren
Verwaltungsbehörde einzureichen. Zu beachten ist, daß die Rechtsbeständigkeit des
§. f der Verordnung vom 21. Dezember 1846 (G. S. 1847 S. 21), wonach bei
öffentlichen Bau-Ausführungen (von Eisenbahnen, Kanälen, Chausseen rc.) die Zahlung
keinesfalls in Schank= und Wirthshäusern erfolgen darf, durch den §. 115a der
Gewerbe-Ordnung nicht berührt worden ist.
. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der Ss. 1204 und 147 Abs. 4.
I. Auf Grund des §. 120 d können polizeiliche Verfügungen nur für einzelne
gewerbliche Anlagen erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer solchen Ver-
lügung ist, daß die Maßnahme, welche angeordnet werden soll,
a) zur Durchführung eines der in den §s. 120 a bis 120d enthaltenen Grund-
sätze erforderlich und
b) nach der Beschaffenheit der einzelnen gewerblichen Anlagen überhaupt ausführ-
bar ist.
Gegenüber gewerblichen Anlagen, die bereits vor dem 1. Juni 1891 bestanden
und seitdem eine Erweiterung oder einen Umbau nicht erfahren haben, ist die Zulässig-
ent des Erlasses der polizeilichen Verfügung außerdem davon abhängig, daß es sich
entweder um die Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit
er Arbeiter gefährdender Mißstände oder um Maßnahmen handelt, welche ohne un-
verhälmißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
.II. Ist eine dringende, das Leben oder die Gesundheit bedrohende Gefahr zu be-
seitigen, so hat die Ortspolizeibehörde ohne Aufschub die erforderliche Verfügung zu
erlassen und zur Ausführung zu bringen. Anderenfalls hat sie vor Erlaß ihrer Ver-
fügung die gutachtliche Aeußerung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten einzuholen.
Dieser hat sich auch über die für die Ausführung der anzuordnenden Maßregel fest-
zusetzende Frist auszusprechen. Spricht sich der Gewerbeaufsichtsbeamte gegen den
Erlaß der Verfügung oder für die Abänderung ihres Inhalts aus, so hat die Orts-
polizeibehörde wenn sie dem Gutachten nicht Folge geben will, den Erlaß der Ver-
gung auszusetzen, bis fie die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erwirkt
hat. — Polizeiliche Verfügungen, um deren Erlaß die Ortspolizeibehörde von dem
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten ersucht wird, sind von ihr binnen zwei Wochen
zu erlassen, sofern sie nicht binnen dieser Frist Bedenken dagegen erhebt. In diesem
alle hat der Gewerbeaufsichtsbeamte, falls er die erhobenen Bedenken für unbegründet
erachtet, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
III. Ist die auf Grund des §. 120 erlassene Verfügung durch Beschwerde an-
zefochten. so darf sie nur dann vor endgültiger Entscheidung der Beschwerde zur Aus-
„yrung gebracht werden, wenn letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil
aart das Gemeinwohl nicht ausgesetzt bleiben kann. Als ein solcher Nachtheil ist eine
enzwiche Gefährdung des Lebens der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeiter
n.
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene Verfügung angeordneten Maß-
nahmen ist in be- Ngel zunächst das Strafverfahren auf Grund des §. 147 Abs. 1
Ziff. 4 herbeizuführen und von den polizeilichen Zwangsbefugniffen erst dann Gebrauch
zu machen, wenn auch nach rechtskräftiger Verurtheilung die angeordnete Maßnahme
nicht getroffen wird.
und ur wenn die Nichtausführung der angeordneten Maßnahme eine unmittelbare
at fetebüice Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiter zur Folge
anzuwenden: polizeilichen Zwangsbefugnisse schon vor Erledigung des Strafverfahrens
Bon der Befugniß des §. 147 Abs. 4, bis zur Herstellung des der Verfügung
Tilbrechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes oder des in Frage stehenden
6 es desselben anzuordnen, ist nur bei rechtskräftig gewordenen Verfügungen
rauch zu machen. In Fällen dieser Art hat die Ortspolizeibehörde vor Erlaß